Rechtstipp: Änderungen im Vertragstext

Es verstößt gegen den in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Empfänger eines schriftlichen Vertragsangebots an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben den Eindruck erweckt, er habe das Angebot unverändert angenommen.

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In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.05.2014, Az.: VII ZR 334/12) entschiedenen Fall hatte der Angebotsempfänger Regelungen zur Zahlungsweise und zum Sicherheitseinbehalt im Vertragstext gelöscht und stattdessen mit identischem Schrifttyp ein Aufrechnungsverbot eingefügt. Sodann übersandte er der anderen Vertragspartei das von ihm unterzeichnete Angebot mit einem Begleitschreiben, das folgenden Wortlaut aufwies: „Anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrages (…) unterschrieben zu Ihrer weiteren Verwendung zurück. Wir möchten Sie bitten, ein Exemplar unterschrieben an uns zurückzusenden“. Die andere Vertragspartei sandte das Exemplar unterschrieben zurück, ohne die Änderung im Vertragstext zu bemerken, wobei sie zugleich absprachegemäß veraltete Ausführungstermine an anderer Stelle im Vertrag änderte bzw. aktualisierte.


Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne aus dem Umstand allein, dass die andere Vertragspartei verabredungsgemäß die Ausführungsfristen aktualisiert habe, nicht geschlossen werden, dass sie auch das Vertragswerk vor der Unterzeichnung vollständig zur Kenntnis genommen habe. Dies gelte umso mehr, da die Ausführungsfristen im Vertragstext räumlich abgegrenzt platziert seien. Das der anderen Vertragspartei „untergeschobene“ Aufrechnungsverbot sei daher nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies entspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Danach müsse der Empfänger eines Vertragsangebots, der vom Inhalt dieses Angebots abweichen will, seinen abweichenden Willen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Anderenfalls komme der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande. Dies sei hier der Fall, da das Begleitschreiben gerade keine Hinweise auf eine Änderung beinhaltet habe, sondern vielmehr den Eindruck einer unveränderten Annahme des Angebots erweckt habe.

 

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