Rechtstipp: Beweisspflicht von Gesellschaftern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gesellschafter einer GmbH die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der vollständigen Erbringung ihrer Stammeinlagen trifft. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlagen im Nachinein in Anspruch genommen werden.
Gesellschafter sollten Aufzeichnungen und Beweise hinsichtlich ihrer Leistung ihrer Einlagen anfertigen und gut dokumentiert aufbewahren.

Im konkreten Einzelfall hatte der Insolvenzverwalter einer in Insolvenz gefallenen GmbH Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter. Er forderte daraufhin die Gesellschafter zur Nachzahlung der fehlenden Einlagen auf.
Anlässlich dieser Forderung stellte der BGH  (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an sich) fest, dass die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig sind, ob sie ihre Einlagen vollständig erbracht haben oder nicht (BGH, Az.: II ZR 61/13). Dies gelte auch bei längerem Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung sowie im Fall eines späteren Erwerbs der Geschäftsanteile durch die anderen Gesellschafter. Allerdings sei es dem Richter auch nicht verwehrt, den Nachweis der Einlagenzahlung aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen.


Fazit:
Diese grundsätzliche und abschließende Festlegung des BGH zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter einer GmbH schafft Rechtsklarheit in einem wichtigen Punkt und ist deshalb zu begrüßen.
Für GmbH-Gesellschafter bedeutet diese Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zugleich, dass sie detaillierte Aufzeichnungen und Beweise hinsichtlich der Leistung ihrer Einlagen anfertigen und gut dokumentiert aufbewahren sollten.
 

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