Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

Es kommt nicht selten vor, dass sich Kraftfahrer im Stellenmarkt oder in einschlägigen Internetportalen als selbstständige Mietfahrer andienen, ohne jedoch über ein eigenes Fahrzeug zu verfügen. Werden sie beauftragt, so führen sie in der Praxis Landmaschinen oder Lkw im Betrieb des Lohnunternehmers und rechnen dies wie ein selbstständiger (Speditions-) Unternehmer mit dem Lohnunternehmen ab. Doch wie selbstständig sind solche Mietfahrer ohne eigenes Fahrzeug tatsächlich oder liegt hier ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit vor?

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Entscheidend zur Abgrenzung, ob eine (Schein-) Selbstständigkeit oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind die dazu von der Rechtsprechung entwickelten eindeutigen Grundsätze. Diese sind Weisungsgebundenheit, Fremdbestimmtheit und persönliche Abhängigkeit. Sind diese Kriterien erfüllt, so besteht faktisch ein Arbeitsverhältnis, was bei nahezu allen Mietfahrern ohne eigenes Fahrzeug der Fall ist - sie sind in der Praxis fast immer in eine fremde Arbeitsorganisation fest eingegliedert und werden in der gleichen Weise disponiert wie angestellte Fahrer. Eigene Gestaltungsspielräume oder gar eine Zeitsouveränität sind nicht gegeben - Tagesarbeitszeit, Fahrtroute, Reihenfolge und Anfahrtszeit der Ladestellen sind klar vorgegeben.Diese Fälle der sogenannten Scheinselbstständigkeit können für den „beauftragenden" Lohnunternehmer äußerst negative Konsequenzen haben:

  • Der Unternehmer muss für den Mietfahrer über die gesamte Verjährungsdauer von bis zu vier Jahren rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge abführen und zwar nicht nur den Arbeitgeber-, sondern auch den Arbeitnehmeranteil.
  • Der Mietfahrer stellt seine Leistung zudem überwiegend mit Umsatzsteuer in Rechnung, die dann vom Unternehmer als Vorsteuer in Abzug gebracht wird. Dieser Vorsteuerabzug ist aufgrund des tatsächlichen Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses unberechtigt und muss im Nachhinein mit den entsprechenden Belastungen des Unternehmers nebst Zinsen und Säumniszuschlägen korrigiert werden.
  • Der Unternehmer haftet weiter als Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt für beim Mietfahrer uneinbringliche rückständige Einkommenssteuer.
  • Letztlich muss der Unternehmer auch für die Einhaltung des Arbeitsrechts sowie von Arbeitsschutzvorschriften wie z. B. dem Arbeitszeitgesetz oder für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten einstehen, da ja faktisch ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen auch gerne weiter, wenn die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen. Tel.: 05723/7497-0 oder e-Mail: renftel@lu-verband.de.

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