Ab wann gelten Lohnunternehmer als Futtermittelhersteller?

Seit dem 01.01.2006 besteht in Deutschland nach der EU-Verordnung Nr. 183/2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, sich als Futtermittelhersteller registrieren lassen zu müssen. Hierauf haben wir in den damaligen Mitgliederinformationen – dem Vorläufer der LUaktuell – mehrfach hingewiesen. Daraufhin haben sich viele Mitglieder bei der jeweils zuständigen Landesbehörde entsprechend registrieren lassen. Dies war ein einmaliger Akt, der zunächst ohne praktische Folgen blieb. Zwar fanden hier einige Kontrollen von Lohnunternehmern in der Folgezeit statt, sie waren in der Regel aber unkompliziert und kostenfrei.
Seit Mitte 2016 ist jedoch zu beobachten, dass die nunmehr regelmäßig stattfindenden Kontrollen kostenpflichtig werden. Insofern stellt sich die Frage, ab wann Lohnunternehmer als Futtermittelhersteller gelten bzw. ob sie nicht ihre Eigenschaft als Futtermittelhersteller bei der zuständigen Landesbehörde löschen können, um so unnötige Kosten zu vermeiden.
Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden steht fest, dass die Registrierung von Lohnunternehmern als Futtermittelhersteller notwendig ist und bleibt, wenn
- Futterzusatzstoffe (Säuren, Silierhilfsmittel) vom Lohnunternehmer eingekauft und im Rahmen der Ernte eingesetzt werden und somit an den Landwirt im Rahmen der Dienstleistung weiterverkauft werden,
- eine Zertifizierung nach GMP+ B4.1 für Futtermitteltransporte besteht (dann zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Zertifizierung)!
Keine Registrierungspflicht und damit die Möglichkeit zur Abmeldung besteht, wenn
- Futterzusatzstoffe zwar eingesetzt, aber nicht selbst gekauft, sondern vom Kunden/Landwirt beigestellt werden (und somit in der Buchhaltung des Lohnunternehmers nicht auftauchen),
- Saatgut und/oder Pflanzenschutzmittel vom Lohnunternehmer gehandelt werden, indem dieser sie einkauft und im Rahmen von Dienstleistungen beim Kunden Landwirt verbraucht.
Des Weiteren ist es fraglich und im Endeffekt eine „Grauzone“, wenn Futtermittel ohne jegliche Veränderung „durchgehandelt“ werden einzig zum Zweck des Mehrwertsteuer-Ausgleichs zwischen pauschalisierenden landwirtschaftlichen Betrieben. Dies ist nicht abschließend geklärt und sollte direkt mit der zuständigen Behörde besprochen werden.
Im Ergebnis sollten Lohnunternehmer daher insgesamt überprüfen, ob sie als Futtermittelhersteller gelten und im Zweifel in Kontakt zur zuständigen Behörde treten. Schließlich können hier unnötige und regelmäßig wiederkehrende Kosten vermieden werden.
Pirko Renftel, BLU