Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch in der Erntezeit

Auch in der Erntezeit gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Lesen Sie im Beitrag, was Sie in den verschiedenen Bundesländern beachten müssen.
Lkw mit Anhänger
In vielen Bundesländer dürfen Lkw in der Erntezeit auch an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein. Die Ländervorgaben sind nicht alle gleich und daher genau zu beachten. (Foto: Vaupel)

Auch in der Erntezeit gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Danach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden (§ 30 Absatz 3 StVO).

Sind die Lkw als Zugmaschine (z. B. Unimog oder Kurz-Lkw) oder lof Zugmaschine (Traktor) zugelassen fallen sie in der Regel nicht unter das Fahrverbot. Jedoch handhaben die Bundesländer diese Regelung unterschiedlich und so sind beispielsweise in Bayern alle Lkw-ähnlichen Fahrzeuge von dem Fahrverbot betroffen, ganz unabhängig von der Zulassung.

Ausnahmen in der Erntezeit

Verschiedene Bundesländer haben in der Erntezeit extra Befreiungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Einige Beispiele:

Baden-Württemberg: Die Ausnahme gilt jährlich vom 1. Mai bis zum 31. Dezember für die Ernte von Raps, Getreide, Hülsenfrüchte, Zuckerrüben, und Trauben sowie den Transport von Heu, Stroh, Maische und Traubenmost. Die Ausnahme gilt nur für Transporte vom Acker/Grünland/Weinberg zum landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb, zu Silos, Lager oder Sammelstellen, Bahnhöfen oder sonstigen Verladestellen, Betrieben, die das Gut lagerungsfähig aufbereiten oder sofort verarbeiten, sowie bei diesen Transporten anfallende Leerfahrten.

Bayern: Die Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der jeweiligen Erntezeit  

Ernteerzeugnisse sind Produkte, die sich noch im ursprünglichen Zustand befinden, also nicht bereits weiterverarbeitet sind (z. B. Getreidekörner, nicht jedoch Mehl). Aufbereitung, Reinigung, Trocknung sowie (Zwischen-)Lagerung, Umschlag und ähnliche Bearbeitungsschritte gelten nicht als Weiterverarbeitung.

Niedersachsen: Vom 10. Juli bis 30. September dürfen Lkws zum Zweck des Transports von Getreide, Raps und Körnerleguminosen auch an Sonn- und Feiertagen bis zu einem Transportweg von 100 km unterwegs sein, jedoch ist die Benutzung von Autobahnen ausgeschlossen.

Nordrhein-Westfalen: In der Zeit vom 15. Juli. bis 30. September eines jeden Jahres dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr transportieren. Zu beachten ist: Die Lastkraftwagen und ihre Anhänger dürfen nur für Transporte der Getreidearten Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge sowie Raps eingesetzt werden. Die Transporte sind beschränkt auf den Transport des Erntegutes vom Erzeuger zu den Lager- und Trocknungseinrichtungen der landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Landwarenhandels oder der verarbeitenden Betriebe sowie zwischen den einzelnen Trocknungs- und Lagereinrichtungen. Die Benutzung von Bundesautobahnen ist ausgeschlossen. Die Ausnahme gilt auch für Leerfahrten zum Beladungsort.

Antrag auf Befreiung

Weitere Ausnahmen und nähere Auskünfte sind bei den jeweiligen Straßenverkehrsämtern zu erfragen. Dort kann man auch einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn es keine Ausnahme in der Erntezeit gibt.  

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen