Doppelbereifung an Traktoren & Co.

Traktoren & Co. werden gerne mit Doppelbereifungen ausgerüstet. Wir sagen Ihnen, was bei der Ausrüstung mit Zwillingsbereifung zu beachten ist.
Traktor mit Doppelbereifung
Ist die Breite von 3 m überschritten, dürfen die Doppelbereifungen nur mit entsprechenden Genehmigungen auf der Straße gefahren werden. (Foto: Vaupel)

Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Radlader oder Häcksler werden gerne mit Doppelbereifungen zum Silowalzen oder zur Bodenschonung ausgerüstet. Was ist bei der Ausrüstung mit Zwillingsbereifung zu beachten?

Problemlos bis 3 m

Traktoren und ihre Anhänger dürfen mit Doppelbereifung bis zu 3 m breit sein. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich. Das gilt auch für die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Doch die 3 m sind mit Zwillingsbereifung schnell überschritten.

Ausnahegenehmigungen erforderlich

Fahrzeuge mit Überbreite benötigen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 StVO. In der Regel werden diese Genehmigungen bis zu einer Breite von 3,50 m erteilt. Entsprechende Gutachten sind für die Genehmigungen erforderlich und die Anträge können bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.

mitgeführte Doppelbereifung
Bei mehr als 3,50 m Breite gibt es selten eine Ausnahmegenehmigung. Doppelbereifungen müssen dann extra mitgeführt werden. (Foto: Vaupel)

Dass die Doppelreifen für die Straßenfahrt abgebaut werden können, wissen auch die Landkreise und so gibt es viele Regionen, wo es für die Ausrüstung mit Zwillingsbereifungen keine Genehmigung gibt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug durch die Bereifung breiter als 3,50 m wird. Dann müssen die Reifen extra transportiert und vor Ort angebaut werden.

Abbauen empfehlenswert

Das Thema wird bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabt und so gibt es auch Straßenverkehrsbehörden, die tragen die Ausrüstung des Traktors mit Doppelbereifung im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I ein und fordern keine weitere Erlaubnis. Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert direkt bei ihrer zuständigen Behörde den Sachverhalt zu klären.

Eines dürfte aber allen klar sein: Mit Überbreite ohne Genehmigung auf der Straße zu fahren – auch wenn es nur mal kurz von Feld zu Feld ist – kann bei einem Unfall für alle Beteiligten schlimm enden. Daher ist es sinnvoller die Reifen für die Straßenfahrt abzubauen.

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen