Lkw-Zulassung: Was ist für Lohnunternehmen interessant

Im dritten und letzten Teil unserer Serie folgen die beiden „Steckbriefe“ über den klassischen Lkw und das Sonder-Kraftfahrzeug auf Lkw-Basis.
Auch wenn dieser Lkw für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, kann er nicht mit dem T-Führerschein gefahren werden. Die Zulassung als lof Zugmaschine ist nicht möglich, daher Führerschein C/CE. (Foto: Vaupel)

Im dritten und letzten Teil unserer Serie über die wichtigsten Lkw-Bauarten folgen die beiden „Steckbriefe“ über den klassischen Lkw und das Sonder-Kraftfahrzeug auf Lkw-Basis.

Lastkraftwagen

Klassische Lkw mit Kippmulde, Pritsche, Wechselaufbauten oder Hakenlift sind aus rechtlicher Sicht eindeutig als Lkw einzuordnen. Häufig besteht bei Lohnunternehmern der Wunsch, solche Fahrzeuge beispielsweise als lof-Zugmaschine zuzulassen. Dies ist jedoch nicht möglich, da diese Lkw die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, etwa im Hinblick auf die vorgeschriebene Größe der Hilfsladefläche.

Lastkraftwagen (klassisch)

Schlüsselnummer national: 06 6100, Lkw mit Abrollvorrichtung (Beispiel)
EU-Klasse (Beispiel): N3 BA09, Lkw mit Hakenlift über 12 t
Anhängerverbindung / Typ: Zugmaul / ein Anhänger
Kfz-Steuer: Ja. Anhänger können über den Anhängerzuschlag befreit werden (§10 KraftStG).
Führerschein: Klasse C/CE (immer)
Berufskraftfahrerqualifikation: Ja
Erlaubnis GüKG:

Ja. Ausnahme beim Transport eigener Maschinen.

Maut: Ja
Fahrtenschreiber: Ja. Ausnahme Gülle bis 250 km Umkreis befreit.
Sonntagsfahrverbot:  Ja. Ausnahmen in der Ernte möglich, Länderregelung.
Fahrzeugbreite: 2,55 m
Kfz-Haftpflichtversicherung: 3.500 - 4.500 € jährlich
Ein Sonstiges-Kfz-Lkw darf nur für bestimmte Zwecke genutzt werden, z. B. zum Ausbringen von Düngemitteln. Eine Kfz-Steuerbefreiung ist auf Antrag möglich. (Foto: Vaupel)

Sonstige-Kraftfahrzeuge Lkw

Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich in der Regel um spezialisierte Lkw, die ausschließlich für einen bestimmten Einsatzzweck vorgesehen sind. Dieser Verwendungszweck ist in den Fahrzeugpapieren ausdrücklich festgelegt, zum Beispiel zur Ausbringung von Düngemitteln wie Mist, Kompost oder Kalk. Der Aufbau ist meist fest mit dem Fahrzeug verbunden, sodass eine Nutzung für andere Tätigkeiten nicht zulässig ist. Eine Zulassung als Zugmaschine ist ausgeschlossen; folglich müssen diese Fahrzeuge stets mit einem Lkw-Führerschein geführt werden. Auf Antrag können solche Sonstigen-Kraftfahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit werden.

Sonstiges-Kraftfahrzeug Lkw

Schlüsselnummer national:  18 9000, SO Kfz (Beispiel)
EU-Klasse (Beispiel): --
Anhängerverbindung / Typ: Zugmaul / ein Anhänger
Kfz-Steuer: Ja. Auf Antrag ist eine Kfz-Steuerbefreiung möglich, wenn Fahrten ausschließlich für lof Betriebe durchgeführt werden. Anhänger können über den Anhängerzuschlag befreit werden (§ 10 KraftStG).
Führerschein: Klasse C/CE (immer)
Berufskraftfahrerqualifikation: Ja
Erlaubnis GüKG: Ja. Ausnahme, wenn kein Transport mit dem Fahrzeug erlaubt ist und beim Transport eigener Maschinen.
Maut: Ja. Befreiung bei Leerfahrten auf Antrag möglich.
Fahrtenschreiber: Ja. Ausnahme Gülle bis 250 km Umkreis befreit.
Sonntagsfahrverbot:

Ja. Ausnahmen in der Ernte möglich, Länderregelung.

Fahrzeugbreite: 2,55 m
Kfz-Haftpflichtversicherung:  3.500 - 4.500 € jährlich

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen