GüKG – Bisherige Rechtsauslegung bleibt vorerst bestehen

Für alle von Lohnunternehmen durchgeführten Beförderungen ist eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erforderlich. Die Frist zur Erlangung der Erlaubnis ist um ein Jahr verlängert worden und endet nun erst am 31. Mai 2018.

Gemeinschaftsinitiative von DBV, BMR und BLU verzeichnet Erfolg.

Nachdem die neue Rechtsauslegung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unter Lohnunternehmen und Landwirten mit ähnlichen Dienstleistungen zu viel Unmut und Verdruss in der Praxis geführt hat, sah sich Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt nun zum Handeln veranlasst.

Der Bundesminister sieht die Belange von Lohnunternehmen und Landwirten als berechtigt an und erweitert die Frist zur Erlangung der Erlaubnispflicht nach GüKG, soweit erforderlich, um ein Jahr. Während dieser Zeit der Fristverlängerung soll „eine Regelung erarbeitet werden“, die land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von der Anwendung der Vorschriften des GüKG „ausnimmt“.

Deutscher Bauernverband (DBV), Bundesverbandverband der Maschinenringe (BMR) und Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), unterstützt vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL), werten das Entgegenkommen von Bundesminister Dobrindt als ersten Erfolg ihrer monatelangen Bemühungen um eine sachgerechte Lösung und weitgehende Wahrung langjährig geübter Praxis.

Nun kommt es darauf an, die Ankündigung des Bundesverkehrsministers unbürokratisch umzusetzen und einfach zu gestalten. Nach der bislang vorgesehenen geänderten Rechtsauslegung des BMVI wären alle Lohnunternehmen und Landwirte mit lohnunternehmerähnlichen Konstellationen GüKG-erlaubnispflichtig geworden, verbunden mit einer Fachkundeprüfung und einem  großem Aufwand an Zeit und Geld.

Quelle: BLU

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