Mautpflicht ab 40 km/h

Seit dem 1. Juli 2018 sind alle Bundesstraßen mautpflichtig. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erklärt die aktuelle Gesetzeslage und die Auswirkungen für Lohnunternehmer.
Kein Blitzer, sondern eine Kontrollsäule für die Maut auf Bundesstraßen. Seit 1. Juli 2018 sind die Geräte „scharf gestellt“ und die Maut ist fällig. (Foto: Vaupel)

Aktuelle Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Webseite des BLU.

Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) besteht die Mautpflicht für Kraftfahrzeuge (Kfz) oder Fahrzeugkombinationen deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt und die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind à 1. Alternative, oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden à 2. Alternative.

1. Alternative

Die Mautpflicht nach der 1. Alternative betrifft Kfz, die generell nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, Güter, gleich welcher Art, zu transportieren. Dies ist sicherlich bei Sattelzügen oder Lastkraftwagen der Fall, während klassische land- und forstwirtschaftliche (lof) Ackerschlepper und lof-Geräteträger dieser Alternative nicht unterfallen, da sie zur Bewirtschaftung von lof-Flächen bestimmt sind.

Bei der letzten Änderung des Mautgesetzes wurde der Begriff „ausschließlich“ in der Begriffsbestimmung „Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind“, gestrichen. Dadurch fallen mehr Fahrzeuge unter die Mautpflicht. Das betrifft auch die sogenannten Agrotrucks oder Agrar-Lkw, das heißt zum lof-Ackerschlepper umgeschlüsselte Sattelzugmaschinen. Unabhängig von der Zulassung sind diese Fahrzeuge zur Güterbeförderung bestimmt und unterfallen der 1. Alternative. Die Mautpflicht nach der 1. Alternative besteht im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, ob tatsächlich Güter befördert werden (Leerfahrten sind damit auch von der 1. Alternative erfasst) oder ob das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

2. Alternative

Hiernach besteht unabhängig von der 1. Alternative die Mautpflicht, sofern mit Kfz oder Fahrzeugkombinationen, die zwar über keine für den Güterkraftverkehr typischen Fahrzeug- und Aufbauarten verfügen, die jedoch konkret Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der jeweiligen Fahrt um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne § 1 GüKG handelt. Werden solche Transporte auch mit Standardschleppern durchgeführt, so sind diese mautpflichtig nach der 2. Alternative.

Achtung: Seit April dieses Jahres verweist das BAG auf verschiedene Urteile von Oberverwaltungsgerichten der Länder (u.a. OVG Münster, Az.: 9 B 550/16) und kommt zu dem Schluss, dass von der 2. Alternative die Beförderung jeglicher Güter erfasst ist. Die sonst angenommenen und auch bis dahin seitens des BAG akzeptierten Ausnahmen von der Maut nach § 2 Nr. 7 GüKG werden nicht mehr angewendet.

Ausnahme

Auf Betreiben von BLU, BMR und DBV mit Unterstützung der LWK Niedersachsen wurde Anfang 2017 eine wichtige Ausnahme von der Mautpflicht in § 1 Absatz 2 Ziffer 6 BFStrMG aufgenommen. Danach sind landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 40 km/h nach beiden Alternativen generell ausgenommen (gilt seit dem 1. Juli 2018). Da für die Mautbefreiung das Motorfahrzeug maßgebend ist, gilt die Empfehlung alle Schlepper, die für Beförderungen auf mautpflichtigen Straßen eingesetzt werden, auf eine bbH von 40 km/h zu drosseln.

Wie hoch ist die Maut?

Die Höhe der Maut ist abhängig von der auf mautpflichten Bundesautobahnen und Bundesstraßen zurückgelegten Streckenkilometer. Bei der Berechnung wird die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination berücksichtigt. Weiterhin geht in den Mautsatz auch die Emissionsklasse des Fahrzeugs ein. Je schlechter die Emissionsklasse, desto höher ist die Maut. So kann im ungünstigsten Fall bei einer Fahrzeugkombination von mindestens fünf Achsen ein Mautsatz von 21,8 ct je Streckenkilometer fällig werden.

Für die Bezahlung bietet die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH mehrere Möglichkeiten an:

  1. automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) nach Registrierung bei der Betreibergesellschaft Toll Collect und Einbau des Gerätes in das mautpflichtige Fahrzeug: Das OBU wird von Toll Collect kostenlos zur Verfügung gestellt und der Halter des Fahrzeugs übernimmt die Kosten für den Einbau. Beim Einbau eines OBU bei Traktoren kann es zu Problemen kommen, da die Schlepper vielfach keine entsprechende Vorrüstung für diese Geräte haben.
  2. manuelle Einbuchung per Toll-Collect-App
  3. Online-Einbuchung unter www.toll-collect.de sowohl auf stationären PCs als auch mobil auf Tablets und Smartphones
  4. manuelle Einbuchung an rund 1.100 Mautstellenterminals, die an großen Tankstellen, Autohöfen und Rastplätzen stehen.

Verantwortlich für die Mautentrichtung ist der Eigentümer, der Halter oder der Fahrer des Kfz. Kann bei einer Kontrolle die tatsächlich zurückgelegte Strecke nicht ermittelt werden, so wird pauschal eine Wegstrecke von 500 km nacherhoben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei Mautverstößen ein Bußgeld bis zu 20.000 € vorgesehen. Weitere Informationen zur Maut sind bei www.bag.bund.de und www.toll-collect.de zu finden. Bei Toll Collect besteht auch die Möglichkeit, Fahrzeuge, die dauerhaft nicht der Mautpflicht unterliegen, in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eintragen zu lassen. Nach aktuellen Erfahrungen ist diese Mautbefreiung allerdings wenig hilfreich, da sie nicht rechtsverbindlich ist und bei Kontrollen das BAG oftmals eine Mautpflicht erteilt.

Fazit

Aufgrund der in der Vergangenheit wechselnden Auskünfte zur Maut seitens des Bundesamts für Güterverkehr und den aktuellen Entwicklungen, können leider keine absoluten Aussagen zur Maut für die Land- und Forstwirtschaft getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass es weitere Änderungen und Anpassungen geben wird. Die nächste Änderung zur Maut ist schon beschlossen: Anfang 2019 wird nicht mehr die Anzahl der Achsen, sondern das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge berücksichtigt. Fest steht: Die Maut gilt ab 1. Juli auf allen Bundesstraßen. Für alle Lkw-ähnlichen Fahrzeuge wird die Maut fällig sein. Lohnunternehmer, die mautfrei fahren wollen, sollten ihre Schlepper auf 40 km/h drosseln.

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen