Maut ab 3,5 t: Das gilt für Lohnunternehmer

Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig. Auch Lohnunternehmer sind davon betroffen.
Seit dem 1. Juli 2024 sind Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse mautpflichtig. (Foto: Vaupel)

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm
Ausschlaggebend für die Maut ist mittlerweile die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt.

40 km/h Befreiung hat Bestand
Beim Einsatz von lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h und bei üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, ist der Lohnunternehmer oder auch andere Gewerbebetriebe nach wie vor von der Maut befreit. In dem „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft", sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof Urproduktion benötigt werden. Hinweis: Das Merkblatt kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de heruntergeladen werden.

Handwerkerausnahme
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat unter www.balm.bund.de eine abschließende Liste der Handwerksberufe veröffentlicht. Nur Handwerkbetriebe, die in dieser Liste aufgeführt sind, können die Handwerkerausnahme in Anspruch nehmen. Leider sind viele Tätigkeiten, die auch für Lohnunternehmen, die Land- und Forstwirtschaft und andere "grünen Berufe" von Bedeutung sind, gar nicht aufgeführt.
Für das ein oder andere Lohnunternehmen, dass auch als Handwerksbetrieb tätig ist, können evtl. folgende Handwerksberufe aus der besagten Liste passen: Land- und Baumaschinenmechatroniker, Kanalbauer, Rohleitungsbauer, Rohr- und Kanalreiniger, Straßenbauer oder Tiefbaufacharbeiter. Auf www.toll-collect.de können sich Handwerker befreien lassen, wenn sie mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen.

Straßenunterhaltung und Winterdienst
Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, sind von der Maut befreit. Die jeweilige Einsatzfahrt muss ausschließlich und unmittelbar der Straßenunterhaltung bzw. dem Straßenbetrieb bereits bestehender und öffentlich gewidmeter Straßen dienen. Konkrete Leistungen der Straßenunterhaltung und des Straßenbetriebsdienstes sind z.B. die Straßenreinigung, der Winterdienst und die Grün- und Gehölzpflege. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen eine äußere Erkennbarkeit aufweisen, z.B. durch gelbe Rundumleuchten, rot-weiß-rote Aufkleber, Beschriftung, Lackierung in Warnfarbe.

Was ist zu tun?
Mautpflichtig:
Sie haben festgestellt, dass ihre Fahrzeuge unter die Mautpflicht fallen. Lassen Sie sich bei Toll Collect registrieren und ein On-Board Unit Gerät (OBU) einbauen. Das OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Maut wird dann automatisch abgebucht. Sie können alternativ auch über eine App die Maut buchen. Weitere Hinweise finden Sie auf www.toll-collect.de.
Nicht mautpflichtig:  Sie müssen kein OBU-Gerät einbauen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sollten Sie immer Lieferscheine dabei haben aus denen hervorgeht, dass Sie z. B. für einen  lof Betrieb unterwegs sind. Weiterhin verweisen Sie auf die aufgeführten Ausnahmen, die auch in dem Merkblatt zur Güterbeförderung zu finden sind. Empfehlung: Haben Sie das Merkblatt unterwegs dabei! Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, verweisen Sie ebenfalls auf die Ausnahmen und legen die passenden Lieferscheine bei. Trifft für Sie die Handwerkerausnahme zu, ist eine Registrierung bei Toll Collect empfehlenswert. 

Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen