LU-Verkehrstipp: Maut wird teurer
Erstmal die gute Nachricht vorweg: Die Änderungen bei der Maut betreffen nicht die Ausnahmeregelung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Lohnunternehmer, die mit 40er-Schleppern übliche land- und forstwirtschaftliche Beförderungen durchführen, fahren weiterhin mautfrei.
Kostensteigerung über 80 %
Bei der Maut wird ab 1. Dezember 2023 als neues Tarifmerkmal die CO2-Emissionsklasse eingeführt. Der Mautsatz pro Kilometer ist somit davon abhängig, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO2) ein Fahrzeug ausstößt. Neben Infrastrukturkosten, Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelästigung, führen die neuen Kosten für verkehrsbedingte CO2-Emissionen zu einem erheblichen Anstieg der Mautkosten. Für einen klassischen Lkw-Sattelzug mit fünf Achsen und einer Zugmaschine mit EURO 6 steigt der Mautsatz von 19 auf 34,8 Cent/km. Das ist eine Kostensteigerung von 83 %. Lohnunternehmer sollten diese Preissteigerung bei ihren Kalkulationen unbedingt berücksichtigen.
Technisch zulässige Gesamtmasse
Neu ist auch, dass für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse ab 1. Dezember 2023 nicht mehr das zGG, zulässige Gesamtgewicht (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.2) ausschlaggebend ist, sondern die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Nach Angabe von TollCollect werden für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangaben automatisch angepasst. Im Kundenportal von TollCollect können die Angaben überprüft werden.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm
Ab 1. Juli 2024 werden dann auch Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig. Wichtig ist, dass nur Zugkombinationen (z. B. Sprinter mit Anhänger) mautpflichtig sind, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 t liegt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
Handwerkerregelung
Da von der neuen 3,5 t-Regelung auch viele Handwerker betroffen sein werden, gibt es eine extra Ausnahme. Danach sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, von der Maut befreit. Diese Ausnahme können auch Lohnunternehmer in Anspruch nehmen, wenn beispielsweise mit einem Klein-Lkw und Anhänger, Maschinen zu einem Einsatzort befördert werden und der Fahrer mit diesen Maschinen auch selber arbeitet. Nach Aussage von TollCollect wird für die Handwerkerregelung eine Online-Lösung bereitgestellt, mit der Handwerker mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen