LU-Verkehrstipp: Lkw-Fahrer im LU müssen 95 haben

Diese Regelungen gelten für LKW-Fahrer in Lohnunternehmen hinsichtlich der Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.
Neuer Fahrerqualifizierungsnachweis: Die 95 mit Gültigkeitsdatum wird in den neuen Kartenausweis eingetragen. (Quelle: BMVI, Bundesdruckerei GmbH)

In den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht wird darauf verwiesen, dass Fahrer in Lohnunternehmen der Qualifizierungspflicht unterliegen, wenn sie überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen. Das bedeutet, dass Lkw-Fahrer im Lohnunternehmen, die beispielweise die Güllezubringer lenken, über die 95 im Führerschein oder im neuen Fahrerqualifizierungsnachweis verfügen müssen.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt für Beförderungen durch Fahrer, die Kraftfahrzeuge und Kombinationen mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse im Güterkraft- und Personenverkehr oder Werkverkehr einsetzen. Die Qualifikation ist nur für Fahrzeuge erforderlich, die mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (auch bei D Klassen) gefahren werden.

Keine Qualifikation ist erforderlich für das Führen

  • von Kfz bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH),
  • bei Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SfA),
  • von Kfz, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfung unterzogen werden.
Beim Einsatz von klassischen Lkw als Güllezubringer benötigen die Fahrer im Lohnunternehmen die Berufskraftfahrerqualifizierung, da sie überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen. (Foto: Vaupel)

Handwerkerreglung auch für Lohnunternehmer
Für Lohnunternehmer kann auch die sogenannte "Handwerkerregelung" als Ausnahme greifen. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 BKrFQG gilt das Gesetz nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt. Transportiert beispielsweise der Fahrer eines Sattelzuges einen Bagger zu den verschiedenen Einsatzorten und führt dort mit der Maschine selber die Baggerarbeiten durch und fährt dann wieder zum Betrieb oder zu weiteren Einsatzorten, ist er von der Qualifikation befreit.

Bei Klasse T keine Qualifikation
Da Lohnunternehmer vorwiegend Traktoren für land- und forstwirtschaftliche (lof) Dienstleistungen einsetzen, können die Schlepper mit den Führerscheinklassen L und T gefahren werden. Wenn die lof Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung erfüllt sind, schließt das automatisch die Qualifikationspflicht aus. Neben den klassischen lof Einsätzen sind auch einige kommunale Tätigkeiten wie z. B. die Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege und der Winterdienst davon befreit.

Stichwort Winterdienst: Nach den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind Räum- und Streufahrzeuge im Winterdienst von der Qualifizierungspflicht ausgenommen. Im Vordergrund steht bei derartigen Fahrzeugen grundsätzlich die Arbeitsleistung, wobei der Transport von Streugut für die Verrichtung der Arbeit erforderlich ist. Bei dem Streugut handelt es sich um ein Betriebsmittel zur Verrichtung der Arbeitsleistung des Streufahrzeugs. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt nicht vor. 

Fahrerqualifizierungsnachweis
Fahrer, die im Besitz der Grundqualifikation sind, müssen nach fünf Jahren Weiterbildungen mit insgesamt 35 Stunden (5 Module mit je 7 Stunden) absolvieren. Zertifizierte Fahrschulen oder entsprechende Bildungsträger (z. B. DEULA) bieten diese Weiterbildungen an. Nach Vorlage der Weiterbildungsnachweise wird bei der Führerscheinstelle ab Mai 2021 ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. In diesen neuen Kartenausweis wird die 95 mit Gültigkeitsdatum eingetragen. Bereits erworbene Qualifikationen behalten ihre Gültigkeit im Führerschein und müssen nicht umgeschrieben werden. Bei Neubeantragung wird dann der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgegeben und der Eintrag im Führerschein entfällt.

Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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