LU-Verkehrstipp: Lof-Verkehr frei - Darf der Lohni fahren?

Zweck ist entscheidend
Das Zeichen 250 bedeutet: Verbot für Fahrzeuge aller Art. Wird das Zeichen 250 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1026-38 angeordnet, bedeutet dies: Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Was ist nun land- und forstwirtschaftlicher Verkehr? Letztlich sind dies alle Fahrten die in einem Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Bodenbewirtschaftung, Viehhaltung) stehen. Damit wird auch deutlich, dass nicht nur die Land- und Forstwirte diese Straßen befahren dürfen, an denen ihre Felder und Wälder liegen, sondern alle die im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Zwecks tätig sind.

Das ist auch eindeutig der Lohnunternehmer, wenn er beispielsweise die Gülle zu den betreffenden landwirtschaftlichen Flächen liefert oder entsprechende Erntegüter abfährt. Das können aber auch Fuhrunternehmer sein, die über die gekennzeichneten Wege zum Beispiel aus dem Wald das Holz abfahren oder Futtermittel zu landwirtschaftlichen Betrieben bringen, die an dieser Straße liegen.Ebenso verhält es sich bei klassischen gewerblichen Biogasanlagen, bei denen der Mais vom Acker (Urproduktion) zur Anlage transportiert wird oder die Gärreste zum Acker befördert werden. Auch Verkehre im Zusammenhang mit gewerblicher Nutztierhaltung im Haupt- und Nebenerwerb sind landwirtschaftliche Verkehre, wenn die Tierhaltung der Urproduktion dient.

Alle Fahrzeuge
Welche Fahrzeuge dabei eingesetzt werden, spielt keine Rolle. So hat das Oberlandesgericht Celle bereits 1991 klargestellt, dass es nicht auf die Art des verwendeten Fahrzeugs ankommt, sondern auf die Zweckbestimmung der Fahrt. Der Einsatz von klassischen Traktoren ist somit nicht zwingend vorgegeben. Der landwirtschaftliche Berater darf mit seinem Pkw die Straßen befahren, weil er die Getreidebestände kontrollieren muss. Der Lohnunternehmer kann mit dem Sattelzug Gärreste zu landwirtschaftlichen Flächen liefern, die über die Straße mit der Kennzeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" zu erreichen sind.
Martin Vaupel,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sie haben haben Fragen, Hinweise oder Anmerkungen? Dann melden Sie sich unter redaktion@beckmann-verlag.de oder +49 5132 8591 40.