LU-Verkehrstipp: Lof-Verkehr frei - Darf der Lohni fahren?

An vielen Straßen auf dem Land stehen die kreisrunden Schilder - oft mit dem Zusatz: "Lof-Verkehr frei". Doch was heißt das für den Lohnunternehmer?
Mit dem Verkehrszeichen 250 und dem Zusatzzeichen 1026-36 sind viele Straßen und Wege im ländlichen Raum gekennzeichnet. (Fotos: Vaupel)

Zweck ist entscheidend

Das Zeichen 250 bedeutet: Verbot für Fahrzeuge aller Art. Wird das Zeichen 250 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1026-38 angeordnet, bedeutet dies: Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Was ist nun land- und forstwirtschaftlicher Verkehr? Letztlich sind dies alle Fahrten die in einem Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Bodenbewirtschaftung, Viehhaltung) stehen. Damit wird auch deutlich, dass nicht nur die Land- und Forstwirte diese Straßen befahren dürfen, an denen ihre Felder und Wälder liegen, sondern alle die im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Zwecks tätig sind.

Verkehrszeichen 253: Verbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,50 t einschließlich ihrer Anhänger und für Zugmaschinen. Ausgenommen davon sind Pkw und Busse. Durch das Zusatzschild 1026-36 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" darf die Straße auch von Lkw und Zugmaschinen jeweils auch mit Anhänger befahren werden, wenn der Landwirtschaftliche Zweck gegeben ist.

Das ist auch eindeutig der Lohnunternehmer, wenn er beispielsweise die Gülle zu den betreffenden landwirtschaftlichen Flächen liefert oder entsprechende Erntegüter abfährt. Das können aber auch Fuhrunternehmer sein, die über die gekennzeichneten Wege zum Beispiel aus dem Wald das Holz abfahren oder Futtermittel zu landwirtschaftlichen Betrieben bringen, die an dieser Straße liegen.Ebenso verhält es sich bei klassischen gewerblichen Biogasanlagen, bei denen der Mais vom Acker (Urproduktion) zur Anlage transportiert wird oder die Gärreste zum Acker befördert werden. Auch Verkehre im Zusammenhang mit gewerblicher Nutztierhaltung im Haupt- und Nebenerwerb sind landwirtschaftliche Verkehre, wenn die Tierhaltung der Urproduktion dient.

Verkehrszeichen 262: Die Durchfahrt ist hier verboten für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 5,5 t. Die Beschränkung gilt bei Zügen für das jeweils einzelne Fahrzeug. Durch das Zusatzschild 1026-38 "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" darf die Straße auch mit Fahrzeugen mit einem höheren tatsächlichen Gewicht befahren werden, wenn der Land- oder forstwirtschaftliche Zweck gegeben ist.

Alle Fahrzeuge

Welche Fahrzeuge dabei eingesetzt werden, spielt keine Rolle. So hat das Oberlandesgericht Celle bereits 1991 klargestellt, dass es nicht auf die Art des verwendeten Fahrzeugs ankommt, sondern auf die Zweckbestimmung der Fahrt. Der Einsatz von klassischen Traktoren ist somit nicht zwingend vorgegeben. Der landwirtschaftliche Berater darf mit seinem Pkw die Straßen befahren, weil er die Getreidebestände kontrollieren muss. Der Lohnunternehmer kann mit dem Sattelzug Gärreste zu landwirtschaftlichen Flächen liefern, die über die Straße mit der Kennzeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" zu erreichen sind.  

Martin Vaupel,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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