LU-Rechtstipp: Banken können keinen Erbschein verlangen
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Im konkreten Einzelfall bestimmten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, dass „nach dem Tode eines Kunden die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins (...)" vom Erben verlangen kann. Von diesem Recht machte die Sparkasse Gebrauch und forderte vom Erben eines gestorbenen Kunden die Vorlage eines Erbscheins zum Beleg seiner Verfügungsberechtigung.
Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Im Rahmen der Inhaltskontrolle der AGB der Bank nach den §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellten die Richter fest, dass die angegriffene Regelung - das uneingeschränkte Recht der Sparkasse, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen - nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des diesbezüglich ansonsten geltenden Rechts vereinbar sei, § 307 Absatz 2 Nr.: 1 BGB. Insofern sei der Erbe entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden, § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Fazit / AusblickDie Richter des BGH stärken mit diesem Urteil die Rechte der Verbraucher, die nun nicht in jedem Fall einen kostenpflichtigen Erbschein vorlegen müssen. Nunmehr könnten sich Erben auch durch Vorlage eines Erbvertrages oder beglaubigten Testaments als erbberechtigt ausweisen. Dies kann helfen, hohe Kosten zu vermeiden, da die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins von der Höhe des vererbten Vermögens abhängen.
Zudem beansprucht die Erteilung des Erbscheins in der Praxis zum Teil längere Zeiträume, in denen nicht auf das vererbte Vermögen zugegriffen werden kann. Dies kann bei der Vererbung von Unternehmen deren Existenz gefährden, sofern nicht Vorkehrungen dagegen im Vorfeld des Erbfalls getroffen wurden.
Die Deutsche Kreditwirtschaft wies bezüglich des Urteils des BGH darauf hin, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiterhin verlangt werden könne. Dies ergebe sich aus einem anderen Urteil des BGH aus dem Jahr 2005. Zudem würde die vom BGH beanstandete AGB-Klausel überarbeitet und inhaltlich präzisiert werden.
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