LU-Rechtstipp: Wertverluste aus Kapitalvermögen
In den konkret zu entscheidenden drei Streitfällen hatten Privatanleger Aktien- und Indexoptionen erworben, deren Kurse sich so negativ entwickelten, dass diese am Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden mussten. Die Anleger machten daraufhin den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend.
Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, wogegen die Anleger jeweils erfolgreich Klage vor den Finanzgerichten einlegten.
Der BFH erkennt in seinen Entscheidungen zu den Verfahren nun die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Allerdings seien die Verluste nicht bei den Werbungskosten ansetzbar, sondern als Verluste bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Einkommenssteuergesetzes. Dabei sei es unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwerbe oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenden Unterschiedsbetrag in bar ausgleiche. Der BFH wertet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Geschäfts damit als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürften daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen und damit im Ergebnis steuerlich nutzen.
Anmerkungen
- Der BFH wendet sich mit diesen Urteilen ausdrücklich gegen die gegenteilige Auffassung des Bundesfinanzministeriums aus einem Schreiben vom 09.10.2012.
- Die Urteile haben darüber hinaus eine besondere Bedeutung, da sie erstmalig zur heute geltenden Rechtslage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.
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