LU-Rechtstipp: Einzelkonten haben nur einen Inhaber
Im konkreten Einzelfall übertrug ein großzügiger Ehemann seiner Ehefrau den gesamten Vermögensbestand seines in der Schweiz geführten Depots – rund 800.000,- €. Die Ehefrau ging davon aus, für diese Übertragung keine Schenkungssteuer zahlen zu müssen, da ihr die Hälfte des Vermögens schon vor der Übertragung zugestanden habe.
- Anmerkung des Verfassers: Unter Ehegatten gilt alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 500.000,- € für Schenkungen.
Das Finanzamt forderte daraufhin die Schenkungssteuer von der Ehefrau. Diese erhob nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem Finanzgericht, welche im Ergebnis erfolglos blieb.
Der BFH bestätigte nun dieses Urteil und führte aus, dass die Ehefrau hätte belegen müssen, dass ihr die Hälfte des Vermögens schon vorher zustand. Übertrage ein Ehegatte von seinem Einzelkonto Vermögen auf das Einzelkonto seines Ehegatten, so trage der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer Schenkung entgegenstünden. Dazu würden auch Tatsachen gehören, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen gewesen sei. Da die Ehefrau diesen Nachweis im konkreten Fall nicht habe führen können, sei im Ergebnis von einer reinen Schenkung auszugehen, so dass die Erhebung der Schenkungssteuer hier rechtmäßig erfolgt sei.
Fazit
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung und kann Planungen zur Einrichtung der jeweiligen Kontoinhaberschaft beeinflussen. Gerade wenn die Altersabsicherung oder selbstständige Ehegatten betroffen sind, sollte genau geprüft werden, wer der jeweilige Kontoinhaber ist bzw. werden soll und welche größeren Vermögenstransaktionen zukünftig geplant sind. Zugleich sollte jegliche Vermögenszuordnung nachvollziehbar und beweisbar erfolgen.
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