LU-Rechtstipp: Keine Verfallsklausel bei Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 703/15) hat entschieden, dass die in vielen Arbeitsverträgen gebräuchlichen Verfallsklauseln nicht für den Anspruch auf Mindestlohn gelten und damit in der Regel insgesamt unwirksam sind.

Im konkreten Einzelfall hatte eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine sogenannte Verfallsklausel vereinbart.

Nach dieser sollten alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Der Arbeitgeber hatte trotz des Vorliegens eines ärztlichen Attests keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet, wogegen sich die Arbeitnehmerin erst nach mehr als sechs Monaten per Klage wehrte. Der beklagte Arbeitgeber berief sich im Prozess u. a. darauf, dass der Anspruch jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sei. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht gaben hingegen der Arbeitnehmerin Recht.

Dies wurde nun durch das BAG bestätigt. Die Verfallsklausel im Arbeitsvertrag verstoße im konkreten Fall gegen § 9 Satz 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und sei daher unwirksam. Daher sei der Anspruch der Arbeitnehmerin nicht verfallen. Aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot sei die arbeitsvertragliche Verfallsklausel damit auch insgesamt unwirksam.

Anmerkungen

  • Arbeitnehmer selbst können auf den Anspruch auf Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich wirksam verzichten.
  • Verfallsregelungen für die Geltendmachung des Mindestlohns sind nur in sehr engen Grenzen und in der Regel nur aufgrund eines Tarifvertrages zulässig. Dabei darf die (Verfalls-) Frist einen Zeitraum von mindestens sechs Monate nicht unterschreiten.
  • In den Musterarbeitsverträgen des Bundesverbandes Lohnunternehmen (BLU) e. V. ist die hier beschriebene Rechtslage bereits umgesetzt.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen.

Tel.: 05723/7497-0 oder E-Mail: renftel@lu-verband.de

 

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