LU-Rechtstipp: Konten für die Mietkaution
Im konkreten Einzelfall (BGH, Az.: VIII ZR 324/14) zahlte ein Vermieter die vom Mieter geleistete Mietkaution auf ein Sparbuch ein.
Dies genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes (§ 551 Absatz 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) so die Richter des BGH.
Das Gesetz verlange eindeutig, dass Vermieter ihnen überlassene Mietkautionen getrennt von ihrem Vermögen auf einem treuhänderischen Sonderkonto anlegen müssen. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert sei. In den Gesetzesmaterialien werde zur Begründung der Anlagepflicht des Vermieters insoweit ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei. Dadurch sind sie im Falle der Insolvenz des Vermieters geschützt und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto ausgeschlossen. Dies erfordere aber die Anlage der Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“). Anderenfalls unterfiele die Kaution entgegen der Absicht des Gesetzgebers dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts gegen den Vermieter als Kontoinhaber. So ist es z.B. bei verdeckt treuhänderisch geführten Konten und Sparbüchern nach herrschender Rechtsprechung der Fall.
Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze stehe dem Mieter im Übrigen – wie im konkreten Einzelfall – ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu.
Ergänzende Hinweise:
- Der Mieter hat einen Anspruch auf Nachweis der vertragsgemäßen Anlage der Kaution, wozu auch Kontonummer und Kündigungsfrist des Kontos gehören.
- Erträge durch Zinsen erhöhen die Kaution und verbleiben auf dem Kautionskonto. Es besteht nach herrschender Meinung keine Pflicht des Vermieters, die Kaution mit bestmöglichem Zins anzulegen.
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