LU-Rechtstipp: Kündigungsgesetz bei Insolvenz

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, gelten besondere Bedigungen für den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer.

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Im konkreten Einzelfall war die Klägerin im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Nachdem über das Vermögen der Arbeitgeberin am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter gemäß § 113 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31. Mai 2010. Bei Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit und verlor durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 Fünftes Sozialgesetzbuch, SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt.Revision erfolglosNachdem sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, war auch die von der Klägerin eingelegte Revision vor dem BAG erfolglos. Die nach § 113 InsO bestehende Kündigungsmöglichkeit zugunsten des Insolvenzverwalters, die mit einer Frist von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden kann, gehe längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen grundsätzlich vor. Auch müsse der Insolvenzverwalter nicht den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadensersatzanspruch vorsehe, stehe dabei im Einklang mit Artikel 6 des Grundgesetzes (GG).

FazitMit der Kündigungsmöglichkeit des § 113 InsO hat der Insolvenzverwalter ein scharfes Schwert in der Hand, das andere (Schutz-) Gesetze zugunsten von Arbeitnehmern in der Regel verdrängt.