LU Verkehrs-Tipp: Richtig überholen
Seit zwei Jahren (28.04.2020) ist das Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Rollern neu geregelt. Nach § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss Innerorts beim Überholen ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden, außerorts sind es mindestens 2 m. Die Vorgaben gelten auch auf einspurigen Landstraßen und Wirtschaftswegen. Auf Wirtschaftswegen, die beispielweise nur drei Meter breit sind, bedeutet dies, dass ein Überholen von Radfahren mit dem Traktor eigentlich nicht möglich ist.
Ruhe bewahren
Ausgerüstet mit Breitreifen oder mit Arbeitsgeräten ist der Schlepper schon von sich aus bis zu drei Meter breit. Um die geforderten zwei Meter Abstand außerorts einhalten zu können, müsste der Traktor weit neben den Weg fahren und die Fußgänger und Radfahrer müssten weit zur Seite treten. Das ist nicht überall umsetzbar und da gilt es Ruhe zu bewahren. Für alle Beteiligten ist an dieser Stelle die Grundregel der StVO einzuhalten: In § 1 heißt es, dass von allen die am Straßenverkehr teilnehmen, die gegenseitige Rücksichtnahme verlangt wird. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Demnach ist also auch der Radfahrer in der Pflicht, an geeigneter Stelle auszuweichen und dem Traktor eine entsprechende Möglichkeit zum Überholen einzuräumen. Bis dahin muss sich der Traktorfahrer aber gedulden und im gebührenden Abstand hinterherfahren.
Begegnungsverkehr
Die „Zwei-Meter-Regelung“ gilt nach der StVO nur für das Überholen. Bei entgegenkommenden Fahrzeugen ist nach § 2 der StVO jeder dazu verpflichtet, möglichst weit rechts zu fahren. Ist der Weg oder die Straße so schmal, dass ein aneinandervorbeifahren ohne ausreichenden Sicherheitsabstand – dazu gibt es übrigens keine Vorgabe, das ist situativ zu entscheiden – nicht möglich ist, müssen sich die Fahrzeugführer entsprechend verständigen. So kann beispielsweise der Traktorfahrer möglichst weit rechts fahren und stehen bleiben, bis der Fahrradfahrer am Schlepper vorbeigefahren ist oder auch umgekehrt. Hier gilt wieder die Grundregel nach § 1 der StVO, dass jede Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und Rücksicht erfordert.
Martin Vaupel,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen