Rechtstipp: Arbeitsvertrag trotz mangelnder Sprachkenntnisse

Unterschreibt ein ausländischer Mitarbeiter einen in deutscher Sprache formulierten Arbeitsvertrag, so führen mangelnde Sprachkenntnisse des ausländischen Mitarbeiters allein nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

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Im konkreten Fall stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über einen Teil der vertraglichen Vergütung. Der Arbeitnehmer war portugiesischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er hatte einen in deutscher Sprache abgefassten vorformulierten Arbeitsvertrag unterschrieben, der eine dreimonatige Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsah.


Das BAG bejahte das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertragsschlusses. Der Gesetzgeber habe sich in § 130 Absatz 1 BGB bewusst dafür entschieden, dass eine Willenserklärung bereits mit Zugang wirksam werde und nicht erst dann, wenn diese vom Empfänger tatsächlich wahrgenommen werde. Die Berücksichtigung individueller Sprachkenntnisse des jeweiligen Empfängers würde dieser Gesetzeskonzeption widersprechen. Anderenfalls – bei Berücksichtigung jedweder individueller Defizite – ginge jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen oder z.B. aufgrund von Fremdwörtern oder Fachausdrücken nicht verstehen könne, erst dann zu, wenn dem Empfänger der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erklärt worden sei. Dies wäre mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Schutzes des Rechtsverkehrs unvereinbar.
Da weiterhin die dreimonatige Ausschlussklausel zwischen den Vertragsparteien im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart worden sei, entfielen die Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im konkreten Fall. Auf mangelnde Sprachkenntnisse, die zur möglichen Nichtanwendung der Ausschlussklausel führen könnten, könne sich der Arbeitnehmer nicht berufen (s.o.).


Fazit:
Im Hinblick auf den bestehenden Fachkräftemangel und den Umstand, dass ausländische Arbeitskräfte aktuell und zukünftig vermehrt in Deutschland eingesetzt werden, bedeutet das Urteil eine wichtige grundsätzliche Klarstellung. Dabei konnte das BAG inhaltlich im Hinblick auf bestehende deutsche Zivilrechtsgrundsätze nicht anders entscheiden.
 

Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 5 AZR 252/12.

 

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