Welcher Führerschein für Rad- und Teleskoplader?

Die Zulassung und der Einsatzzweck sind entscheidend, um herauszufinden, welchen Führerschein der Fahrer für Rad- und Teleskoplader benötigt.
Foto: Vaupel

Um den passenden Führerschein für Rad- und Teleskoplader ausfindig zu machen, sind zwei Punkte zu klären:

1.  Wie ist das Fahrzeug zugelassen? Als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als lof Zugmaschine (Traktor)?

2. Für welchen Zweck wird der Lader eingesetzt? Für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke oder im Tief- und Straßenbau.

Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) mit der Klasse L gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle wo der Lader zum Einsatz kommt. Ob für lof Tätigkeiten oder auf der Baustelle – alles ist möglich! Unabhängig vom Gewicht können alle Führerscheininhaber der Klasse B (Auto) diese Fahrzeuge fahren, denn die Klasse L wird von der Klasse B eingeschlossen.

Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Zulassung bis 40 km/h können, unter Einhaltung der lof Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung, mit der T-Klasse gefahren werden. Also, beispielsweise beim Siloschieben, Mistladen etc. Auf der Baustelle oder bei Arbeiten für Bauunternehmer ist das gleiche Fahrzeug mit der Fahrerlaubnis-Klasse C1 bis zu einem zulässigem Gesamtgewicht von 7,5 t oder mit der Klasse C mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t zu fahren.

Traktor – lof Zugmaschine

Als zugelassene lof Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader nur für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T kann der Rad- oder Teleskoplader als Traktor ab 18 Jahre sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre auch bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier der lof Zweck gegeben ist. Im Tief- und Straßenbau kommen die Klassen L und T für lof Zugmaschinen nicht zum Tragen und die Klasse C1 oder C ist erforderlich.

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen