Funkgeräte: Nutzung ohne Freisprecheinrichtung
Hintergrund: Nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf während der Fahrt ein elektronisches Gerät, z. B. für die Kommunikation (Handy, etc.) nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Mit dem Einsatz von Freisprecheinrichtungen kann jedoch während der Fahrt, beispielsweise mit dem Handy telefoniert werden. Für Funkgeräte wurde diese Vorgabe schon mehrfach verlängert und die Ausnahme war zuletzt am 1. Juli 2021 ausgelaufen.
Gemeinsam mit Logistikverbänden haben der Deutsche Bauernverband, der Bundesverband der Maschinenringe und der Bundesverband der Lohnunternehmer gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) deutlich gemacht, dass nach wie vor die Einführung von Freisprecheinrichtungen für Funkgeräte nicht möglich ist. Die Gründe sind einfach: die Hersteller von Funkgeräten bieten aktuell keine brauchbaren Lösungen an und bedingt durch die Corona-Krise wird sich die Entwicklung und die Erprobung dieser Systeme verzögern. Hinzu kommt, dass die Anforderung zur Nutzung von Freisprecheinrichtungen allein für Deutschland gilt, der potenzielle Markt für die Hersteller daher beschränkt und ihr wirtschaftlicher Anreiz entsprechend überschaubar ist.
Da die Bundesländer für die Umsetzung des Gesetzes verantwortlich sind, haben mittlerweile einige Bundesländer reagiert und die Ausnahme verlängert:
Baden-Württemberg | bis zum 30. Juni 2022 |
Bayern | bis zum 30. Juni 2022 |
Hamburg | bis zum 30. Juni 2022 |
Niedersachsen | bis zum 30. Juni 2022 |
Nordrhein-Westfalen | bis zum 31. Dezember 2021 |
Schleswig-Holstein | bis zum 31. Dezember 2021 |
Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmegenehmigungen möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgen gesonderte Mitteilungen durch die Ministerien.
Von den Bundesländern Thüringen und Rheinland-Pfalz ist hingegen bekannt, dass sie die Ausnahme nicht verlängert haben und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nur dort gilt, wo Öffentlicher Verkehr stattfindet (Straßen, Wege, etc.) Sie gilt somit nicht bei der Arbeit auf landwirtschaftlichen Flächen.
Bei einer zukünftigen Überarbeitung der StVZO ist evtl. zu erwarten, dass die Funkgeräte vom Verbot nach § 23 Absatz 1a ausgenommen werden.
Martin Vaupel,
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sie haben haben Fragen, Hinweise oder Anmerkungen? Dann melden Sie sich unter redaktion@beckmann-verlag.de oder +49 5132 8591 40.