LU-Verkehrstipp: Frontlader im Straßenverkehr absichern
Klar, Zeit ist knapp und das Anbringen von Warntafeln ist lästig und umständlich. Beim Frontlader lässt sich das Problem leicht umgehen. Denn, ab einer Höhe von mehr als 2,00 m gilt der Frontlader oder ein anderes Anbauteil nicht mehr als verkehrsgefährdend. Schwinge, Schaufelkanten und Zinken müssen dann nicht extra abgedeckt oder mit Warntafeln gekennzeichnet werden. Insbesondere Fußgänger, Rad- und Motorradfahrer sind dann nicht mehr im Gefahrenbereich des Laders. Also, "oben ohne" Kennzeichnung und Abdeckung ist mit dem Frontlader möglich und erlaubt. Aber Vorsicht: Damit es nicht zu Kollisionen mit Brücken. Leitungen etc. kommt, sollte die Höhe auf 4,00 m begrenzt werden.
Die Fahreigenschaft mit hochgehobener Schwinge, mit großen Schaufeln und schweren Greifzangen ist nicht immer die Beste und daher wird gerne in abgesenkter Stellung gefahren. Ja, der Frontlader muss nicht oben gefahren werden, aber "unten mit" Abdeckung und Kenntlichmachung verkehrsgefährdende Teile. Folgendes ist dann zu beachten:
- Absicherung verkehrsgefährdender Teile: Scharfe Kanten, Zinken, etc. müssen mit entsprechenden Abdeckungen versehen werden.
- Kenntlichmachung: Die Schwinge bzw. die Arbeitswerkzeuge müssen mit Warntafeln nach vorne und hinten kenntlichgemacht werden. Auch eine seitliche Kenntlichmachung z. B. mit reflektierenden Konturstreifen ist sinnvoll.
- Verdeckte Beleuchtungseinrichtungen sind zu wiederholen.
- Sichtfeldausgleich z. B. mit Kameratechnik.
Leider gibt es immer wieder schwere Verkehrsunfälle mit abgesenkten Frontladern. Da in der landwirtschaftlichen Praxis eine entsprechende Absicherung und Kenntlichmachung des Frontladers meistens nicht erfolgt, ist die Empfehlung deutlich: Frontlader nach oben – immer!
Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen