Glyphosat-Anwendung: Neue Regeln erwartet
Mit der Ende Juni vom Bundesrat verabschiedeten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (Drucksache 305/21) sind ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich bis zum Herbst 2021) Einschränkungen für den Glyphosateinsatz in Wasserschutzgebieten und Naturschutzgebieten auf Ackerland und Grünland, sowie in FFH-Gebieten (nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) auf Grünland und Forst verbunden.
Weitere Einschränkungen
Danach ist der Einsatz von Glyphosat als Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nicht mehr zulässig. Maßnahmen zur Saatbettvorbereitung auf diesen Flächen sind nur noch möglich, wenn es keine alternativen Möglichkeiten gibt, zum Beispiel bei schwer zu bekämpfenden Unkräutern oder auf erosionsgefährdeten Flächen, und das auch nur, solange eine Wirkstoffgenehmigung innerhalb der EU besteht. Eine flächige Behandlung von Grünland ist auch nur noch zulässig, wenn aufgrund starker Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes sonst nicht möglich wäre oder zur Bekämpfung von Unkräutern, die für Weidetiere schädlich sein können.
Weiterhin wird Glyphosat im Haus- und Kleingarten verboten oder auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Glyphosat-Verbot ab 2024
Entgegen dem Erneuerungsgutachten zu Glyphosat („Renewal Assessment Report on Glyphosate“, 15.06.21), in dem die durch die EFSA beauftragten Länder Frankreich, Ungarn, Niederlande und Schweden, grundsätzlich eine „positive Bewertung“ für Glyphosat zur Wiedergenehmigung auf EU-Ebene berichteten, wird nach dem Genehmigungsende (voraussichtlich Dezember 2022) ein bundesweites Anwendungsende für Glyphosat zum 31.12.2023 erwartet.
10 m Gewässerabstand
Weiterhin wird zur Umsetzung des Aktionsprogramms Insektenschutz bzw. durch die erwartete geänderte Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von 10 m zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante, erwartet. Ausgenommen sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Der Mindestabstand beträgt 5 m, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
Dr. Dirk M. Wolber
LWK Niedersachsen,
Pflanzenschutzamt, Herbologie