Gut gemeint

Die Sonderabschreibung für mobiles Anlagevermögen nutzt auch Lohnunternehmen – aber nur bedingt, meint LOHNUNTERNEHMEN-Chefredakteur Jens Noordhof.
Jens Noordhof
Jens Noordhof, LOHNUNTERNEHMEN-Chefredakteur, fordert: "Seien Sie bitte klüger als manche Ihrer Kunden." (Foto: Lützen)

Vor wenigen Wochen hat es der Bundesrat als letzte Entscheidungsinstanz durchgewinkt und damit offiziell wirksam werden lassen: das sogenannte Investitionsboostergesetz. Konkret besteht dadurch für in Deutschland angesiedelte Unternehmen die Möglichkeit, in den Genuss einer degressiven Abschreibung in Höhe von 30 % jährlich für Investitionen in festes und bewegliches Anlagevermögen zu kommen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand gilt dies bei beweglichen Gütern für Neuprodukte. Hierdurch wäre eine Gesamtabschreibung bis Ende 2027 von 60 % zulässig, würde ein Investitionsgut zum Beispiel am 1. Januar 2026 gekauft. Gelänge dies schon 2025, läge der Satz noch höher.

Das Ziel ist ein Ankurbeln der Investitionstätigkeit und damit der Wirtschaft. Hiervon können natürlich auch Lohnunternehmen profitieren. An sich ist das eine löbliche Absicht. Dennoch besteht nach meiner Einschätzung kein uneingeschränkter Grund zum Jubeln. Denn die Chance haben auch Landwirte. Und nach welcher Logik sie investieren, durften wir im Zuge der sogenannten Bauernmilliarde eindrücklich erleben. Da wurde gekauft, als ob es kein Morgen gäbe. Egal, ob die Maschine gebraucht wurde oder nicht – Hauptsache, Subvention mitgenommen. Und Hauptsache, man muss keine Einkommenssteuer zahlen. Ergebnis: noch höhere Maschinenbestände auf den Höfen, die oft gar nicht wirtschaftlich nutzbar sind. Und was ist der Investitions-Booster? Vom Prinzip her nichts anderes als eine Subvention. Den Gedanken an „Täglich grüßt das Murmeltier“ kann ich leider nicht verdrängen ...

Entsprechend könnte die Technik-Nachfrage drastisch steigen und mit ihr Lieferfristen und Listenpreise. Schön für die Industrie – aber auch für die Lohnunternehmer? Zumal sich eine steuersenkende Wirkung nur dann voll entfaltet, wenn man Steuern zahlt und im Optimalfall Gewinn erzielt. Bei Umsatzrenditen von 1 % oder niedriger, wie es dem Vernehmen nach leider in vielen Lohnunternehmen der Fall zu sein scheint, nützt so eine Sonder-AfA daher nur bedingt. Und auch ein Verlustvortrag dürfte nur eingeschränkt helfen – dazu müsste in den beiden Folgejahren ein entsprechender Gewinn erzielt werden.

Insofern mein Tipp: Wenn Sie ohnehin Investitionen planen, die auch noch notwendig und/oder längerfristig rentabel sind, werden Sie vom Booster profitieren. Etwas zu kaufen, weil es günstiger erscheint, aber unter dem Strich unwirtschaftlich ist , fällt in die Kategorie unternehmerischer Unsinn. Seien Sie bitte klüger als manche Ihrer Kunden.

Jens Noordhof,
Redaktion LOHNUNTERNEHMEN