Nicht-typgeprüfte Kameras kein Ersatz für einen Einweiser

Aus gegebenem Anlass weisen die Experten des DLG-Testzentrums Technik und Betriebsmittel darauf hin, dass nicht-typgeprüfte Eigenkonstruktionen aus 12-V-Kameras und Monitoren aus dem Elektronikhandel keinen Ersatz für einen Einweiser bei verlängertem Vorbaumaß darstellen.
Auch der beschädigungsgeschützte Einbau gehört zum Programm der umfangreichen Typprüfung eines Vorbau-Kamera-Monitor-Systems. (Foto: DLG)

Konkret wurde bekannt, dass aufgrund der veröffentlichten DLG-Prüfungen für Vorbau-Kamera-Monitor-Systeme (VKMS) inzwischen einzelne Landwirte, aber auch Landmaschinenhändler solche „Eigenbauten“ verwenden bzw. sogar vertreiben. Bei Systemen ohne die Typprüfung ist beispielsweise eine Sichtbarkeit von Hindernissen nicht unter allen Bedingungen gegeben oder diese werden durch lange Datenlaufzeiten nicht so rechtzeitig dargestellt, dass der Traktorfahrer noch ausreichend reagieren kann. „Im Falle einer Kontrolle oder eines selbstverschuldeten Unfalls ist davon auszugehen, dass ein ungeprüftes System genauso bewertet wird, wie wenn gar keines vorhanden wäre. Natürlich fehlt dann die als Einweiser vorgeschriebene Person“, warnt DLG-Prüfingenieur Jürgen Goldmann, der seitens der DLG die VKMS-Prüfungen federführend entwickelt hat.

Das kann schon bei Kontrollen schnell teuer werden, von den Folgen im Falle eines Unfalls ganz abgesehen.

DLG-Prüfingenieur Jürgen Goldmann

Die vom Bundesverkehrsministerium am 15. Dezember 2016 im Bundesverkehrsblatt Nr. 180 veröffentlichten Prüfrichtlinien für VKMS wurden auf Basis der DLG-Prüfungen erarbeitet und ergänzen diese in zwei Punkten. Die DLG hat daraufhin ihren Prüfrahmen ergänzt. Diese DLG-Prüfung bewertet die Eignung dieser Assistenz-Systeme für Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in Bezug auf ihren Einsatz im landwirtschaftlichen Umfeld sowie bei Einsätzen im außerlandwirtschaftlichen Bereich wie Winterdienst oder Landschaftspflege. Die Prüfung umfasst die Beständigkeit gegenüber den rauen Einsatzbedingungen, technischen Daten wie Signalverzögerung und Bildauflösung, eine Praxisprüfung des Systems auf einer Trägermaschine wie einem Vorbaugerät oder Selbstfahrer sowie die Bewertung des Systems durch Probanden nach einer praktischen Anwendung.

Quelle: DLG