Nicht vergessen: Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP)

Die HU beinhaltet eine Mängelprüfung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und ihre Umweltverträglichkeit sowie die Untersuchung zur Einhaltung der entsprechenden Bauvorschriften. Die SP umfasst eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung u. a. des Fahrwerks, der Verbindungseinrichtungen, der Lenkung, der Räder und der Bremsen. Die Prüfplakette der HU, mit der Darstellung der nächsten HU (Monat/Jahr), befindet sich auf dem amtlichen Kennzeichen (meistens heckseitig).
Das SP-Schild mit der Prüfmarke wird sichtbar am Fahrzeugaufbau angebracht. Die Durchführung der Untersuchung hat mit dem letzten Monat der HU oder SP zu beginnen. Es ist keine Rückdatierung mehr möglich.
Bis 40 km/h nur alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung
Zugmaschinen (Traktoren), selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 40 km/h, müssen, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse, nur alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung. Eine SP ist nicht erforderlich.
Kraftfahrzeuge (Schlepper, Lkw, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, etc.), die schneller als 40 km/h zugelassen sind, z. B. 50 km/h-Schlepper, und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, müssen jährlich zur HU und halbjährlich zur SP. Das gilt auch für Anhänger, deren zulässige Gesamtmasse über 10 t beträgt.
Keine Untersuchung
Von den Untersuchungen befreit sind Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bbH sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Mähdrescher, Feldhäcksler, Radlader, Teleskoplader usw., deren bbH 20 km/h nicht übersteigt. Zulassungsfreie land- oder forstwirtschaftliche (lof) Anhänger und lof Arbeitsgeräte unterliegen ebenfalls nicht der Überwachungspflicht.
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung bei Vermietung
Bei gewerbsmäßiger Vermietung von untersuchungspflichtigen Fahrzeugen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate. Die Sicherheitsprüfung ist bei Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung fällig. Dies gilt auch für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.
Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen