LU-Rechtstipp: Hilfsweise und ordentliche Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 6 AZR 782/14) hat entschieden, dass eine hilfsweise erklärte Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ inhaltlich ausreichend bestimmt und damit wirksam ist.

Es ist üblich, dass Arbeitgeber bei Kündigung eines Arbeitnehmers neben der eigentlichen Kündigung noch hilfsweise eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ aussprechen, um sich für den Fall der Unwirksamkeit der eigentlichen Kündigung abzusichern.

So auch im konkreten Fall. Hier wurde ein Arbeitnehmer außerordentlich, d. h. fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, erklärte der Arbeitgeber zudem gleichzeitig eine ordentliche, d. h. fristgerechte Kündigung „zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Nachdem kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben war, kam es letztendlich darauf an, ob die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hatte.

Nachdem das Arbeitsgericht diese Frage bejahte, hielt das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung mangels inhaltlicher ausreichender Bestimmtheit für unwirksam.

Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied.

Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Zeitpunkt“ sei möglich, wenn dem Empfänger der Erklärung die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar sei. Werde eine ordentliche Kündigung nicht isoliert, sondern nur hilfsweise erklärt, so sei der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Insofern komme es auch nicht darauf an, dass der Kündigungsempfänger nur unter Schwierigkeiten die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ermitteln könne.

Anmerkung
Das BAG trifft hier eine wichtige Unterscheidung zwischen ordentlichen Kündigungen und hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen.

Während die ordentliche Kündigung nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der Kündigungsempfänger den Beendigungstermin unschwer ermitteln kann, spielt das bei der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen nach dieser Entscheidung keine Rolle.

Haben Sie eine Frage zum Thema oder benötigen Sie Hilfe in Rechtsfragen? Pirko Renftel steht den Mitgliedern des Bundesverbandes Lohnunternehmen gerne zur Verfügung und hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie die Vorteile des Verbandes nutzen und beitreten wollen.

Tel.: 05723/7497-0 oder E-Mail: renftel@lu-verband.de

Wollen Sie wirklich schon gehen?

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Jetzt hier schlumpfen!