LU Verkehrs-Tipp: Beleuchtung checken

Gerade in der dunklen Jahreszeit ist die Beleuchtung und Kenntlichmachung der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung.
Alles top! Warntafeln nach vorn, Wiederholung der verdeckten Blinker und Begrenzungsleuchten. Auch der gelbe seitliche Rückstrahler am Packer ist zu erkennen. (Fotos: Vaupel)

Dabei sind neben den nationalen Vorgaben auch die europäischen Vorschriften, die für neue Traktoren, Anhänger und angehängte Arbeitsgeräte gelten, zu berücksichtigen. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen "beleuchtet" einige wichtige Punkte.

  • Heckbeleuchtung: Rote Schluss- und Bremsleuchten und rote Rückstrahler sind selbstverständlich. An Anhängern müssen Rückstrahler dreieckig sein, wobei eine Spitze des Dreiecks nach oben steht. Angehängte Arbeitsgeräte haben die gleiche Heckbeleuchtung wie Anhänger, aber es dürfen auch nicht dreieckige rote Rückstrahler verwendet werden. Ragt der äußere Punkt des Fahrzeugumrisses bei den land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der Schlussleuchten oder Begrenzungsleuchten hinaus, so sind zusätzliche Begrenzungs- oder Schlussleuchten erforderlich. Ebenso muss die vorgeschriebene Beleuchtung am Ende des Fahrzeugs angebracht sein und darf nicht mehr als 1000 mm vom Fahrzeugende entfernt sein.
  • Beleuchtung an Anbaugeräten: Angebaute Düngerstreuer, Saatguttanks und Pflanzenschutzspritzen im Front- oder Heckanbau, verdecken meistens die komplette Beleuchtung des Traktors. In diesen Fällen ist die Beleuchtung am Anbaugerät immer vollständig zu wiederholen. Anbaugeräte für den Front- und Heckanbau, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Schleppers hinausragen, müssen nach vorn mit zwei Warntafeln sowie zwei Begrenzungsleuchten und nach hinten mit zwei Warntafeln, zwei roten Schlussleuchten und zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Warntafeln, deren Streifen nach außen und nach unten verlaufen, dürfen nicht weiter als 100 mm von der Außenkante angebracht sein.
Traktoren mit EU-Typgenehmigung müssen schon ab 2,55 m mit Warntafeln ausgerüstet sein.
  • Warntafeln: Angehängte Arbeitsgeräte müssen ab einer Breite von 2,75 m mit Warntafeln ausgerüstet sein. Ist das Arbeitsgerät jedoch nach der Mother Regulation EU-typgenehmigt, sind die Warntafeln schon ab 2,55 m Pflicht. Ähnlich verhält es sich bei Traktoren und Anhängern. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger die nach den Vorgaben der 35. Ausnahme-Verordnung zur StVZO zum Einsatz kommen, dürfen bei der Ausrüstung mit Breitreifen, Doppelreifen und Gleisketten bis zu 3,00 m breit sein und müssen wie folgt gekennzeichnet sein: Bei mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Warntafeln erforderlich. Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter als 2,75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn an der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite hinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten Fahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warntafeln entsprechend dem seitlichen Umriss des breitesten Fahrzeugs angebracht sein. Traktoren und Anhänger die eine EU-Typgenehmigung haben, benötigen schon ab einer Breite von 2,55 m Warntafeln.

 

  • Seitliche Kenntlichmachung: Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Das bedeutet, das auch der Schlepper mit einem Anbaugerät so ausgestattet sein muss. Ebenso sind alle Anhänger, die ab 1. Januar 1981 im früheren Bundesgebiet und ab 1. Januar 1991 in den neuen Ländern erstmals in den Verkehr gekommen sind so zu kennzeichnen. Dabei darf der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt entfernt sein. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Zwischen den seitlichen Rückstrahlern darf der Abstand maximal 3 m betragen.

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge die nach VO (EU) 167/2013 typgenehmigt sind, benötigen bereits ab 4,60 m Fahrzeuglänge seitliche Rückstrahler. Anhänger mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht benötigen dann auch zusätzlich seitliche Markierungsleuchten.

Fazit
Die Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr sollte für jeden Fahrzeugführer und Halter von oberster Priorität sein. Die richtige Beleuchtung und Kenntlichmachung ist somit selbstverständlich. Dazu gehört auch, dass die Beleuchtung vor der Fahrt regelmäßig überprüft und gereinigt wird.

Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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Info: Ausführliche Hinweise finden Sie in der Broschüre "Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr 2020". Zu beziehen bei: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, www.ble.de