Neue Vorschriften zum Straßenverkehr

Kurz vor der Ernte sind einige geänderte straßenverkehrsrechtliche Vorschriften in Kraft getreten. Auch Lohnunternehmer sind davon betroffen.
Fotos: Vaupel

Änderung der 35. Ausnahme-Verordnung zur StVZO
Diese Ausnahme-VO gilt jetzt nur noch ausschließlich für Fahrten, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Konkret heißt das: Durch die 35. Ausnahme-VO ist geregelt, dass lof Zugmaschinen und ihre Anhänger bis zu 3 m breit sein können, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit Breitreifen, Doppelbereifung oder mit Gleisketten ergibt. Bisher war dies nicht an bestimmte Einsatzwecke gebunden und so konnte der Lohnunternehmer beispielsweise auch auf der Baustelle mit den Breitreifen an Traktor und Anhänger ohne Ausnahmegenehmigung fahren. Das ist ab jetzt anders: Der Einsatz ist nur noch für die lof Zwecke möglich, die in der FeV benannt sind. Darunter fallen beispielsweise der Betrieb von Landwirtschaft und Lohnunternehmen, die Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege und der Winterdienst.  Werden die Fahrzeuge außerhalb dieser Zwecke genutzt (Straßenbau, Tiefbau, etc.), dürfen sie mit Bereifung nur 2,55 m breit sein oder es ist eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich.

3 m Breite für selbstfahrende lof Arbeitsmaschinen
Diese Klarstellung in § 32 der StVZO führt dazu, dass jetzt bundesweit (auch in Brandenburg) alle selbstfahrenden lof Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Roder, etc.) eine Breite von 3 m haben dürfen. Allerdings dürfen lof Arbeitsgeräte, selbstfahrende lof Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit lof Anbaugeräten nur bis zu 3 m breit sein, wenn diese für lof Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 FeV eingesetzt werden. Ähnlich wie bei der 35. Ausnahme-VO wird der Einsatz außerhalb dieser lof Zwecke schwieriger und mit Ausnahmegenehmigungen verbunden sein.

 

Schläuche von Reifendruckregelanlagen dürfen 70 mm überstehen
Diese Änderung betrifft ebenfalls den § 32 der StVZO. Bei der Messung der Fahrzeugbreite werden die Schläuche der Reifendrucküberwachsungssysteme nicht berücksichtigt, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen. Zwar gab es in der Vergangenheit bei Kontrollen relativ wenig Beanstandungen zu den überstehenden Schläuchen, aber diese Ausnahme bringt dem Anwender mehr Klarheit und Rechtssicherheit.

Keine Anhänger zur Güterbeförderung hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
In § 32a der StVZO steht jetzt: "Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen". Konkret heißt das: Hinter einem Mähdrescher darf der Schneidwerkswagen mitgeführt werden. Hinter einem Radlader darf ein Anhänger mit Anbauwerkzeugen (Schaufel, Silogabel, etc.) für den Radlader mitgeführt werden. Hinter einem Teleskoplader, der als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist, darf kein Strohanhänger mitgeführt werden.
Tipp: Teleskoplader oder Radlader können auch als lof Zugmaschinen zugelassen werden und dann sind auch Gütertransporte mit Anhängern möglich.

Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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