Verkehrstipp: Stroh macht froh…

...und damit das so bleibt, sind beim Strohtransport einige wichtige Punkte zu beachten. Martin Vaupel von der LWK Niedersachsen gibt Hinweise.
Egal, ob beladen oder unbeladen - die Ladestützen werden immer ausgezogen mitgemessen und der Anhänger darf damit nicht länger als 12 m sein. (Foto: Vaupel)

Abmessungen einhalten

Ein Einzelfahrzeug wie z. B. ein Strohanhänger darf max. eine Länge von 12 m haben. Zu dieser Länge gehören auch die ausziehbaren Ladestützen, die gerne zur Verlängerung der Anhänger genutzt werden. Selbst wenn der Anhänger nicht beladen ist, darf der Wagen mit den ausgezogenen Ladestützen die 12 m nicht überschreiten. Was bringen dann diese ausziehbaren Ladestützen? Eigentlich nichts - Anhänger die von sich aus schon 12 m lang sind, dürfen durch die Ladestützen nicht verlängert werden, denn Stroh- und Heuballen gelten als teilbare Ladung und eine Überlänge mit Rund- oder Quaderballen ist daher kaum möglich. Es können einfach weniger Ballen transportiert werden. Mit Stroh beladen darf ein Zug aus Schlepper mit Anhänger(n), unter Berücksichtigung der Einzelfahrzeuglänge, 20,75 m lang sein. Ohne Ladung sind die 18,75 m einzuhalten. Übrigens: Bei der Messung der Zuglänge wird immer von der äußersten Vorderkante bis zur äußersten hinteren Kante des Zuges gemessen. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch der Frontlader mit Ballenzange oder das Frontgewicht bei der Zuglänge voll mitgemessen wird! Ein beladener Anhänger mit Stroh darf 3,00 m breit sein. Nach dem Abladen des Strohs darf der Anhänger aber nur noch eine Breite von 2,55 m haben. Anhänger mit festen Aufbauten dürfen maximal 4 m hoch sein. Landwirtschaftliche Ladung wie z. B. Stroh darf auch über die 4 m hinausgehen. Für Lohnunternehmer ist besonders zu beachten, dass diese Ausnahme der größeren Abmessungen nur für die Erntezeit gilt. Wer als Raufutterhändler im Winter Stroh oder Heu transportiert darf die 2,55 Breite und 4,0 m Höhe nicht überschreiten. Dies gilt generell auch auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen.

Für Lohnunternehmer ist besonders zu beachten, dass diese Ausnahme der größeren Abmessungen nur für die Erntezeit gilt.

Kenntlichmachung wichtig

Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist sie kenntlich zu machen, z. B.  durch mindestens eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinaus, ist diese bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnisse nach vorne durch Leuchten mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht kenntlich zu machen. Ab einer Fahrzeugbreite (ohne oder mit Ladung) von mehr als 2,75 m müssen Warntafeln an den seitlichen Fahrzeugaußenkanten angebracht sein.

Erst Gurten dann Spurten

Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Ladung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen. Um dies zu gewährleisten, sind zur Sicherung der Ladung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass Gurte, Netze oder Planen für die Ladungssicherung zu verwenden sind.

Beim Beladen von Stroh sollte generell auf einen guten Formschluss geachtet werden. Das bedeutet, dass die Ballen nach vorne und hinten gegen die Bordwand oder Rungen gestapelt werden. Werden die Ballen in mehreren Lagen gestapelt, ist eine Sicherung durch Zurrgurte erforderlich. Nachteilig bei der Sicherung von Stroh mit Gurten ist, dass sie sich mit der Zeit lockern können. Daher ist bei längeren Fahrten oder nach „Schlagloch-Strecken“ eine Kontrolle der Gurte notwendig. Auch auf den sicheren Sitz der Gurthaken ist dabei zu achten. Nach dem Nachgurten kann die Fahrt dann fortgesetzt werden. 

Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen