Zulässige Breite von Traktoren und Anhängern

BLU, BMR, DBV, der LBT BV und der VDMA informieren auf Basis einer Expertise von Verkehrsexperte Schauer zur zul. Breite von Traktoren und Anhängern.
(Foto: Lützen)

Der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), der Bundesverband der Maschinenringe (BMR), der Deutsche Bauernverband (DBV), der LandBauTechnik Bundesverband (LBT BV) sowie der VDMA informieren gemeinsam auf Basis einer Expertise von Verkehrsexperte Dipl.-Ing. Andreas Schauer zur zulässigen Breite von Traktoren und Anhängern. Die seit 1988 bestehende 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO legt fest, dass Traktoren und ihre Anhänger bei Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten unter bestimmten Bedingungen einschließlich ggf. erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen („Kotflügelverbreiterung“) bis zu 3 m breit sein dürfen. Die allgemein gültige Vorschrift des § 32 StVZO Abs. 1 Nr. 1 sieht hingegen eine Obergrenze von 2,55 m vor.
Am 3. Juli 2021 ist eine Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte bereits im September 2020 beschlossen, dass diese Verordnung jetzt nur noch für Fahrten gilt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Damit wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahren beschränkt, die mit den Führerscheinen der Klassen L und T durchgeführt werden dürfen. Für andere Einsätze gilt die Verordnung seit dem Inkrafttreten der Änderung nicht mehr. Dies sorgt in der Praxis aktuell für erhebliche Verwirrung, die durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen zusätzlich befeuert wird und auch bereits Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden – bislang allerdings ohne Sanktionen – verursacht hat.

Andreas Schauer, Verkehrsexperte im VDMA, hat die geltende Rechtslage und die ihr zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe recherchiert und bewertet.
Im Fazit kommt der Verkehrsexperte des VDMA zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürfen. Dies gilt für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit obsolet und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden.
Bundesverband der Maschinenringe (BMR), Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), Deutscher Bauernverband (DBV), LandBauTechnik Bundesverband (LBT BV) und VDMA werten das eindeutige Ergebnis der Expertise als große Erleichterung für die Praxis beim Einsatz von überbreiten Traktoren und ihren Anhängern. Nähere Informationen zu den Ergebnissen der Analyse von Verkehrsexperte Andreas Schauer gibt es unter www.kurzelinks.de/vdmaverkehr.

BLU/lue

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