Aktuelle Meldungen

Matthias Maier: LU.WEB Mitarbeiter-Tagebucheintrag Nr. 9

– Außer Regen nichts gewesen. In Altmannstein ist`s so nass, das selbst die Donau ihr Bett verlässt. Matthias Maier, unser Tagebuchautor bei LU Wagner hat seine gefütterte Regenjacke wieder an: "14 Grad und Regen, das ist schon wieder Mai!"

Lohnunternehmertag in NRW

– Am 24. Juni lud der Lohnunternehmerverband Nordrhein-Westfalen seine Mitglieder zum jährlichen Fachtag ein. Die Redaktion Lohnunternehmen war dabei.

Stefan Wolff: LU.WEB Mitarbeitertagebuch-Eintrag Nr. 8

– „Ein Bett im Kornfeld…“ summt Stefan Wolff bei der Jungfernfahrt auf dem neuen Lexion 570. Auch bei LU Metzger in Meßdorf dreht sich alles ums Korn. Die Ernte-Termine liegen wieder im kalendarischen Plan. Nur die Erträge auf den Flächen sind so unterschiedlich wie nie.

LU Trend-Report: Häcksler

– In welche Richtung wachsen und investieren Lohnunternehmer? Welche Techniken und Verfahren laufen gut, was wird mehr, was weniger? Das wollen wir wissen und befragen monatlich Leser von „Lohnunternehmen“ für den Trend-Report. Nicht repräsentativ, aber allemal mehr als ein Bauchgefühl. Diesmal zum Thema Feldhäcksler.

LU Verkehrstipp: Broschüre - Sicher transportieren in der Landwirtschaft

– Ob sperrige Rundballen, schwere Baumstämme oder frisch geerntete Zuckerrüben - in der Landwirtschaft fallen regelmäßig ungewöhnliche Güter an, die hohe Ansprüche an den Transport stellen. Auch wenn der Alltag oft hektisch ist und viele Lieferungen Terminsache sind, Lohnunternehmer und Landwirte müssen diese Güter bei Fahrten auf öffentlichen Straßen ausreichend sichern.

LU-Rechtstipp: Zufälliges Mithören von Telefongesprächen

– Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächpartners eines Telefongespräches verletzt wird, wenn das Telefongespräch heimlich von einem Dritten mitgehört wird. Dies hat zur Folge, dass der Mithörer nicht als Zeuge zum Inhalt des Gesprächs im Rahmen eines Rechtstreits vernommen werden darf. Es besteht dann ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Etwas anderes gilt jedoch im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses. Hier ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass der heimlich Mithörende zum Inhalt des Telefongespräches als Zeuge vernommen werden darf.