Die verschiedenen Varianten der Unternehmensübergabe – Teil 2
Ein Share Deal (Anteilskauf) liegt vor, wenn ein Käufer Anteile eines Unternehmens oder ein Unternehmen als Ganzes als Rechtsträger übernimmt. Dabei werden die jeweiligen Anteile des Unternehmens samt seiner Vermögensgegenstände, Verträge, Rechte und Pflichten vom Verkäufer an die Käuferseite übertragen.
Von einem Asset Deal (Kauf der Vermögenswerte) ist hingegen die Rede, wenn ein Käufer einzelne Vermögenswerte eines Unternehmens kauft, zum Beispiel den Maschinenpark. Dabei erwirbt der Käufer ausschließlich Vermögenswerte und kann die Haftung dadurch entsprechend auf diese einschränken. Verkäufer in diesem Fall ist das Unternehmen und nicht wie beim Share Deal etwa ein Gesellschafter.
Asset Deal vs. Share Deal
Vorteile eines Share Deals (Anteilskauf):
- Meistens ist eine schnellere Abwicklung möglich.
- Der Verwaltungsaufwand der Transaktion ist geringer als beim Asset Deal.
- Geschäftsbeziehungen bleiben unverändert bestehen.
- Arbeitsverträge bleiben unverändert bestehen.
- Mietverträge bleiben unverändert bestehen.
- Oft sind die Umstellungen für die Beschäftigten geringer.
- Für die Kunden ist der Wechsel in der Regel weniger deutlich erkennbar.
- Für die Verkäufer ist ein Share Deal in steuerlicher Hinsicht in der Regel vorteilhafter.
Vorteile eines Asset Deals (Kauf der Vermögenswerte):
- Die Käuferseite hat die genaue Kontrolle darüber, was sie kauft, weil alle Vermögenswerte, die übertragen werden, einzeln aufgelistet werden müssen (höhere Transparenz).
- Die Risiken des Kaufs sind leichter abzuschätzen und einzuschränken, weil die einzeln aufgeführten Vermögenswerte geprüft werden können.
- Es ist einfacher möglich, Teile aus dem Vertrag auszuschließen.
- Der Käufer kann die gekauften Vermögenswerte mit neuem Abschreibungspotenzial erwerben.
So könnte es laufen
Beispiel: Der erfolgreiche Lohnunternehmer „Ackerfreude“ hat einen gut aufgestellten Betrieb und beschäftigt fünfzehn Mitarbeiter. Nun möchte sich der Unternehmer zur Ruhe setzen. Daher sucht er einen Nachfolger, der oder die das komplette Unternehmen weiterführt. Denn es ist ihm wichtig, dass sein Lebenswerk weiterbesteht und seine Angestellten weiterbeschäftigt werden. Er selbst möchte sich aus dem Betrieb vollständig zurückziehen.
Wahrscheinlich wird der Unternehmer der „Ackerfreude“ in diesem Beispiel versuchen, einen Share Deal abzuschließen. Damit kann er das Unternehmen komplett an einen Nachfolger übertragen, inklusive der Wirtschaftsgüter, Arbeitsverträge, Lieferantenverträge, ggf. auch Darlehensverträge, Mietverträge usw. Kurz gesagt: mit einem Share Deal können alle Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten auf den Nachfolger übergehen. Dieser wird neuer Gesellschafter oder Inhaber des bestehenden Betriebes und übernimmt die volle Haftung, sofern vertraglich nichts ausgeschlossen wurde.
Wenn das Lohnunternehmen nicht erfolgreich ist
Anders sähe die Situation in unserem Beispiel aus, wenn das Unternehmen nicht erfolgreich wäre, sondern „Ackerfreude“ im Gegenteil kurz vor der Insolvenz stünde. Hierfür würde sich wohl nur schwer ein Käufer finden. Trotz der aktuell schlechten Zahlen ist der Maschinenpark des Lohnunternehmens modern und gut aufgestellt. Zwei der drei Betriebsbereiche erwirtschaften sogar noch schwarze Zahlen. Bei „Ackerfreude“ gibt es also trotz der roten Zahlen einige möglicherweise interessante Vermögenswerte. Mit einem Asset Deal könnte der Lohnunternehmer Vermögensgegenstände einzeln verkaufen. Je nach Situation wäre es sogar denkbar, dass sich das Unternehmen durch den gezielten Verkauf einzelner Vermögenswerte finanziell wieder sanieren kann.
Was unter einen Asset Deal fällt, ist bis auf einige gesetzliche Regelungen Verhandlungssache. So kann sich die Käuferseite gut absichern und weitgehend nur entsprechende Vermögenswerte übernehmen, für die die Risiken als tragbar eingeschätzt werden. Auch beim Asset Deal können Arbeitsverträge übernommen werden, wobei dann nach § 613a BGB ein möglicher Betriebsübergang und die rechtlichen Konsequenzen geprüft werden müssen. Die Käuferseite kann die einzelnen Betriebsbereiche genau unter die Lupe nehmen und jeden Vermögenswert einzeln begutachten. Im Kaufvertrag wird vereinbart, welche Assets genau verkauft werden. Während sich für einen Share Deal, bei dem die Verbindlichkeiten mit übertragen werden, wohl in diesem Fall kein Käufer finden lässt, könnte ein Asset Deal unter Umständen eine Lösung bieten, die auch einige Arbeitsplätze retten könnte.
Sorgfältige Prüfung
Der Käufer wird beim Share Deal zum neuen Gesellschafter des bestehenden Unternehmens. Es findet dabei also kein Arbeitgeberwechsel für die Beschäftigten statt. Wichtig ist in jedem Fall eine Due Diligence (sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des zu übernehmenden Unternehmens), um Chancen und Risiken besser einschätzen zu können.
Mit einem Asset Deal kann außerdem ein Betriebsübergang stattfinden. Für die Beschäftigten gilt dann die Widerspruchsmöglichkeit beim Betriebsübergang nach § 613a BGB. Ein Share Deal ist kein Betriebsübergang. Das Unternehmen wird als Ganzes verkauft bzw. einzelne Anteile des Unternehmens werden komplett übertragen. Die Käuferseite tritt also an die vorherige Stelle der Verkäuferseite und ist neue Gesellschafterin desselben Unternehmens. Der Arbeitgeber wechselt nicht. Für die Beschäftigten gilt also auch nicht die Widerspruchsmöglichkeit beim Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Knut Petrowski, Wirtschaftsmediator
Lesen Sie im nächsten Teil unserer Serie alles zum Ablauf der Übergabe.
Ein sehr gutes Beispiel für eine gelungene Betriebsübergabe finden Sie übrigens in der Printausgabe unserer Zeitschrift LOHNUNTERNEHMEN von September 2025. In dem Artikel "LU Metz – Führungswechsel gut gemacht" berichten wir, wie Stefan Metz sein Lohnunternehmen erfolgreich an einen Mitarbeiter übergeben hat.