LU Verkehrs-Tipp: Bis 40 km/h ist alles easy
Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt einen kurzen Überblick.
- Keine GüKG-Erlaubnis
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 7c) Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) fällt die Beförderungen von land- oder forstwirtschaftliche (lof) -Bedarfsgütern oder lof-Erzeugnissen mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 40 km/h unter die Ausnahmen der Vorschrift. Wobei das Motorfahrzeuges maßgebend ist - nicht die Betriebsgeschwindigkeit! Etwaige Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf lof-Fahrzeuge und lof-Bedarfsgüter oder lof-Erzeugnisse. Die Frage der Vergütung spielt im Rahmen dieser Befreiung keine Rolle. Beispiel: Der Transport von Mais oder Gülle durch einen Lohnunternehmer mit lof Fahrzeugen bis 40 km/h bbH ist ohne GüKG-Erlaubnis möglich.
- Keine Maut
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sind lof Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 GüKG (siehe oben) sowie damit verbundene Leerfahrten von der Maut ausgenommen. Für Lohnunternehmer bedeutet das konkret, dass Beförderungen von lof Bedarfsgütern und lof Erzeugnissen mit lof Fahrzeugen mit einer bbH von bis zu 40 km/h mautfrei sind.
- Kein Fahrtenschreiber
Nach Artikel 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h von den Lenk- und Ruhezeiten und somit vom Fahrtenschreiber befreit. In Fahrzeugkombinationen ist die Zulassung der Zugmaschine entscheidend. Eine Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gibt es nicht. Die Fahrer von Lohnunternehmen können beispielsweise auf Baustellen ohne Fahrtenschreiber unterwegs sein (Achtung: Arbeitszeitgesetz beachten).
- Keine 95
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt das Gesetz nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen bis zu einer bbH von 45 km/h. Auch hier ist der Einsatz nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden. Die Befreiung gilt immer. Auf einer Baustelle müssen die Fahrer von Lohnunternehmen die Führerscheinklasse C/CE haben. Bei Drosselung des Zugfahrzeugs auf 40 km/h ist aber die Qualifikation (95) nicht erforderlich.
Neben diesen gesetzlichen Ausnahmen bei der Beförderung von Gütern, gibt es noch weitere Vorteile:
- Hauptuntersuchung alle 2 Jahre
Die 40 km/h-Schlepper und die Anhänger müssen nur alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (TÜV). Hingegen muss der 50- oder 60 km/h Schlepper und die Anhänger (> 10 t zG) jährlich zur Hauptuntersuchung und halbjährlich zur Sicherheitsprüfung. Der 40er Schlepper spart hier in zwei Jahren etwa 300 € Untersuchungsgebühren ein.
- Weniger Verbrauch, weniger Verschleiß
Bei der Drosselung der Schlepper auf 40 km/h wird weniger Diesel verbraucht und der Reifenverschleiß ist geringer. Das spart Kosten.
Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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