Aktuelle Meldungen

Arbeitskreis Nachwuchsführungskräfte

– In Brandenburg traf sich Mitte Januar der Arbeitskreis Nachwuchsführungskräfte der Agro-Service-Verbände Ost. Die Gruppe junger Betriebsnachfolger hörte Vorträge unter anderem zum Thema Mitar-beitermotivation und diskutierte, wie wichtig das Thema Öffentlichkeitsarbeit ist.

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Apps in der Landwirtschaft Teil 1

– Das Mobiltelefon wird längst nicht mehr nur zum Telefonieren benutzt. Die Anwendungsmöglichkeiten reichen mittlerweile deutlich weiter. Eine Möglichkeit das Smartphone sinnvoll zu nutzen, sind Apps, die speziell für die landwirtschaftliche Anwendung erstellt wurden. In unserem Teil 1 stellen wir Pflanzenschutz-Apps vor.

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Unterwegs in Polen - Teil 4

– Lohnunternehmer in Polen – welche Rolle spielen sie und wie sieht deren Geschäft aus? Hans-Günter Dörpmund ist von Hannover 650 km ostwärts Richtung Poznań (Posen) gefahren und hat mit dem Landwirten Józef Kończak und Jarek Poślednik über seinen Lohnunternehmer geredet.

Unterwegs mit dem Schleppschuh - insbesondere in den neuen Bundesländern wird diese Technik häufig nachgefragt.

Agrar-Team Deike beim Düngen

– Im südniedersächsischen Freden ist der Standort des Agrar-Teams Deike. Aus dem Milchviehbetrieb mit Ackerbau ist in den vergangenen vier Jahren ein stetig wachsender Lohnbetrieb geworden, der sich unter anderem auf die Gülle- und Gärresteausbringung spezialisiert hat.

Bodenatlas 2015

Bodenatlas gibt Übersicht über den europäischen Flächenbedarf

– Anfang Januar stellten die Heinrich-Böll-Stiftung, das Nachhaltigkeitsinstitut IASS, die Umweltschutzorganisation BUND sowie die Zeitschrift „Le Monde diplomatique“ den Bodenatlas 2015 vor. In dem 52-seitigen Bericht wird der Flächenbedarf der europäischen Bevölkerung hochgerechnet.

Gesellschafter sollten Aufzeichnungen und Beweise hinsichtlich ihrer Leistung ihrer Einlagen anfertigen und gut dokumentiert aufbewahren.

Rechtstipp: Beweisspflicht von Gesellschaftern

– Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gesellschafter einer GmbH die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der vollständigen Erbringung ihrer Stammeinlagen trifft. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlagen im Nachinein in Anspruch genommen werden.